Mit welchen Fragen zum Datenschutz in der Bildung werden Sie konfrontiert?

Christian Flückiger: Die Fragen, die wir erhalten, betreffen hauptsächlich zwei Bereiche: die Nutzung von Lernanwendungen durch die Lernenden und das Sammeln von Daten über Schülerinnen und Schüler durch die Schulverwaltung. Darüber hinaus erhalten wir Fragen zum Datenaustausch zwischen den Bildungsinstitutionen. Die Zahl der Anfragen ist überschaubar.Wir stellen jedoch seit einigen Jahren eine leichte Zunahme fest. Je stärker die Institutionen für das Thema Daten sensibilisiert sind, desto mehr Fragen tauchen auf.

Welche Entwicklungen sehen Sie bei Schulen und Datenschutz?

Ich stelle eine starke Zunahme digitaler Anwendungen fest, die von vielen verschiedenen Anbietern angeboten werden. Die Schulen müssen diese pädagogischen Anwendungen so einsetzen, dass sie für sie von Nutzen sind. Dieser Übergang zum Digitalen kann nicht ohne Meilensteine geschehen, insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Digitale Anwendungen erleichtern die administrativen Aufgaben in den Schulen. Beispielsweise kann die Absenzenkontrolle mit Hilfe einer Applikation auf dem Mobiltelefon der Erziehungsberechtigten validiert werden. Dabei müssen die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden.

Welche Rahmenbedingungen schlagen Sie den Schulen vor?

Die kantonalen Datenschutzgesetze geben den Rahmen vor. Dort ist festgehalten, dass Schulen nur solche Daten verarbeiten dürfen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind (Anm.d.Red.: 17. Artikel 1 der Interkantonalen Vereinbarung bezüglich Datenschutz und Transparenz der Kantone Neuenburg und Jura: Nur notwendige und geeignete Daten dürfen für die Erreichung des Zwecks bearbeitet werden). Dieser bewusst abstrakt gehaltene Gesetzesartikel lässt einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Es liegt in der Verantwortung der Schulen zu bestimmen, was notwendig ist. Beispielsweise könnte eine Einrichtung die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Religion fragen, um die Mahlzeiten für ein Lager zu planen. Eine Präzisierung ist in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll. Ein weiteres Beispiel ist die Absenzenkontrolle. Mit welchem Interesse werden die Absenzen des letzten Jahres in den Dossiers der Lernenden aufbewahrt? Eine Lehrperson muss nicht wissen, wie viele Stunden eine Schülerin oder ein Schüler gefehlt hat. Wichtig ist, dass sie oder er das Schuljahr bestanden hat, unabhängig von der Anzahl der Absenzen. Was bringt das für den Unterricht oder die Pädagogik? Falls es wiederholt zu Absenzen kommt, genügt diese Information aus, um entsprechend vorzugehen. Viele Absenzen können einen Auszubildenden, der eine Lehre beginnt, für den Arbeitgeber stigmatisieren. Diese Daten zu den Absenzen müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

 

ähnliche Beiträge

Unsere neu kreierte Rubrik will informieren, Wissen vermitteln und zu Diskussionen anregen. Unser erstes Educa Dossier widmen wir der hochaktuellen Thematik «Blockchains in der Bildung». Auch unsere diesjährige Fachtagung Educa23 stand ganz unter diesem Thema, dazu mehr in unserem Rückblick.

Die Weitergabe analoger Diplome und Arbeitszeugnisse führt in einer digitalen Welt zu Problemen und Bergen an Personendaten. Digitale Nachweise können hier helfen, da sie zwei Dinge verbessern: die Anschlussfähigkeit – also die möglichst einfache Weitergabe – und die Datensparsamkeit solcher Datenaustausche. Wie das konkret aussieht, zeigen wir im vierten Video der Serie zum Thema «Blockchains in der Bildung».

Was hat der Schweizer Föderalismus mit Blockchain gemein? Beide stellen die Selbstbestimmung kleiner Einheiten ins Zentrum. An unserer Fachtagung 2023 zum Thema «Blockchains in der Bildung» widmen wir uns diesem Trend zur Selbstbestimmung und möglichen Bedeutungen für das föderalismuserprobte Bildungssystem.

Am 1. September 2023 tritt das neue Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft (nDSG). Was bedeutet nun das neue Datenschutzgesetz für die Schulen? Vorab: Für öffentliche Schulen gilt wie bisher das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz.