Garantierter Serverstandort in der Schweiz

Microsoft hat per 1. Oktober 2020 einseitig Anpassungen an den «Bestimmungen für Onlinedienste» vorgenommen. Konkret räumt sich Microsoft damit das Recht ein, Bearbeitungen ruhender Personendaten von Bildungsinstitutionen aus Datacenter in der Schweiz in beliebige Rechenzentren innerhalb der EU zu verschieben. Um diese für Schulen nachteilige Bestimmung rückgängig zu machen, hat uns Microsoft einen Entwurf für eine Zusatzvereinbarung unterbreitet.

Wir haben den Sachverhalt extern evaluieren lassen. Die Ergebnisse daraus wurden durch privatim beurteilt sowie abschliessend durch die Rechtskonsulate EDK und SBFI validiert. In der Folge haben wir – unter Berücksichtigung einiger Verbesserungen – die erwähnte Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung stellt sicher, dass für alle Institutionen, welche seit 1. Oktober 2020 einen Vertrag abgeschlossen haben, die ursprünglich vertraglich zugesicherte Bearbeitung von Daten in Datacenter in der Schweiz Gültigkeit hat.

Die vorliegende Lösung wird nur bis Ende Juli 2023 zugesichert. Schulen, die vor dem 31. Juli 2023 dem Rahmenvertrag beitreten, können die Zusatzvereinbarung noch während der ersten 36 Monate der Laufzeit ihres Beitritts geltend machen. Schulen, welche ab August 2023 ihre Verträge erneuern, gilt diese Bedingung folglich nicht mehr. Danach fällt der garantierte Serverstandort Schweiz weg. Mit diesem Wegfall muss geprüft werden, welche Daten mittelfristig rechtmässig über Microsoft 365 bearbeitet werden dürfen.

Microsoft hat zudem angekündigt, dass die garantierte Datenbearbeitung in Schweizer Datacenter für Schulen, die ab dem 1. August 2023 dem Rahmenvertrag unter dem Lizenzprogramm «Campus & School Agreement – Enrollment for Education Solutions (CASA-EES)» beitreten, kostenpflichtig werden wird. Damit werden Zusatzkosten sowohl für Angestellte (Richtpreis pro Person/Jahr: CHF 2.40), als auch für Lernende (Richtpreis pro Person/Jahr: CHF 1.80) anfallen.

Sistierung Lizenzprogramm OVS-ES angekündigt

Microsoft bietet momentan das Lizenzprogramm «Open Value Subscription for Education Solutions (OVS-ES)» an. Es eignet sich für Schulen mit einem Bedarf von weniger als 100 Lizenzen. Nun hat Microsoft bekannt gegeben, dieses Lizenzprogramm in einem neuen Rahmenvertrag nicht mehr berücksichtigen zu wollen.

Die angekündigte Sistierung würde zur Folge haben, dass Bildungsinstitutionen Ihren Bedarf zukünftig über das Lizenzprogramm «Campus & School Agreement – Enrollment for Education Solutions (CASA-EES)» decken müssen.

Bis Ende Laufzeit des aktuell gültigen Rahmenvertrags (31. Juli 2023), können Schulen weiterhin Verträge über ein oder drei Jahre unter dem bestehenden Lizenzprogramm abschliessen.

Anstehende Vertragsverhandlungen

Da die Rahmenverträge mit Microsoft und Google im Verlauf des nächsten Jahres auslaufen, haben wir in den vergangenen Wochen erste Verhandlungsgespräche geführt.

Die Mitteilung vom 27. August 2021 vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu den Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer tangiert auch die Rahmenverträge mit Google und Microsoft. Google hat die EU-Standardvertragsklauseln Version 2021 bereits implementiert. Bei Microsoft steht diese noch aus und ist Teil der Verhandlungen. 

Leitfäden überarbeitet

Die Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Zürich hat die beiden Leitfäden zum Einsatz von Google und Microsoft im Bildungsbereich revidiert. Wir haben die überarbeiteten Versionen ins Französische übersetzt.

 

Weitere Informationen zu den Rahmenverträgen mit Google und Microsoft

Der Rahmenvertrag regelt die vertraglichen Bedingungen beim Bezug und der Nutzung der Google G Suite Enterprise for Education.

Der Rahmenvertrag regelt die vertraglichen Bedingungen beim Bezug und der Nutzung der Produkte von Microsoft.

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Am 1. September 2023 tritt das neue Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft (nDSG). Was bedeutet nun das neue Datenschutzgesetz für die Schulen? Vorab: Für öffentliche Schulen gilt wie bisher das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz.