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Vereinbarungen mit Microsoft für den Bezug von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Bildungsinstitutionen reichen bis 1996 zurück. Die aktuelle Fassung war ursprünglich bis zum 31. Juli 2024 gültig. Sie wurde ohne wesentliche Änderungen um 12 Monate bis zum 31. Juli 2025 verlängert.

Die vereinbarten Bedingungen sind lediglich ein erster Schritt (im Sinne einer Mindestvoraussetzung). Unabhängig von diesen vertraglichen Grundlagen stehen die Bildungseinrichtungen in der Verantwortung, technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um eine datenschutzkonforme Nutzung von Onlinediensten zu gewährleisten.

Vertragsstruktur

Bildungsinstitutionen können Produkte, die Microsoft über das Lizenzprogramm «CASA EES» anbietet, zu den in der Rahmenvereinbarung festgehaltenen Konditionen beschaffen.

Die rechtlich bindenden Vertragsdokumente der Rahmenvereinbarung sind in deutscher Sprache abgefasst, wobei die meisten Vertragsdokumente auch in den anderen Landessprachen verfügbar sind. Schulen können Einzelverträge in ihrer bevorzugten Sprache rechtlich bindend abschliessen. Die Dokumente der Rahmenvereinbarung stehen teilnahmeberechtigten Bildungsinstitutionen zur Verfügung und können bei Educa oder bei einem autorisierten Partner angefordert werden.

Besonderheiten der Rahmenvereinbarung

Gerichtsbarkeit

Weiterhin kommt auf das Vertragsverhältnis zwischen der unterzeichnenden Bildungsinstitution und Microsoft Irland Operations Ltd., Schweizer Recht mit Gerichtsstand in Bern zur Anwendung.

Datenschutz

Die Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz wurden an die heutigen Anforderungen an datenschutzkonforme Verträge angepasst. Sie gelten seit dem 1. August 2023 auch für laufende Verträge unter der Rahmenvereinbarung

Microsoft erweitert laufend das Angebot seiner Onlinedienste. Daher gilt es zu beachten, welche Kern-Onlinedienste den Regelungen des Rahmenvertrags unterstellt sind und welche nicht. Eine entsprechende Liste ist in den Datenschutz-und Sicherheitsbedingungen für Onlinedienste definiert. Für Dienste, die nicht unter den Kern-Onlinediensten aufgeführt sind, kommen die Bedingungen des Rahmenvertrags nicht zur Anwendung.

Privatim, die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, hat die datenschutzrechtliche Situation beurteilt und Empfehlungen ausgesprochen:

  • Zum Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten und Daten, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind Ziff. 2.3 Bst. b und c des Cloud-Merkblatts von privatim zu berücksichtigen: Es ist davon auszugehen, dass der Nachweis eines genügenden Schutzes ohne Verschlüsselung durch die Bildungseinrichtung selbst nicht erbracht werden kann (die Customer-Lockbox genügt dafür nicht), weshalb sensitive Daten nicht mit Onlinediensten aus einer Public-Cloud bearbeitet werden dürfen (siehe bspw. Bundesverwaltung oder Kantonsverwaltungen Bern und Zürich).
  • Die kantonalen Datenschutzbeauftragten sind daher mehrheitlich der Auffassung, dass Onlinedienste von Microsoft im Unterricht (wo i.d.R. keine sensitiven Inhalte erzeugt werden) datenschutzkonform eingesetzt werden können, in der Schulverwaltung dagegen nicht.
  • Die vereinbarten Bedingungen sind im Hinblick auf die zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen lediglich ein erster Schritt (im Sinne einer Mindestvoraussetzung). Bildungseinrichtungen müssen prüfen, welche Daten sie mit welchen Diensten bearbeiten möchten und dürfen.

!§ Die vereinbarten Bedingungen befreien Schulen und deren Verwaltungsstellen nicht von ihrer Verantwortung, bei einem Einsatz von Onlinediensten zu prüfen, ob diese durch die Rahmenvereinbarung überhaupt abgedeckt sind und das vereinbarte Vertragswerk – unter Berücksichtigung der von den Schulen geplanten Nutzungszwecke – den Anforderungen des jeweiligen kantonalen Datenschutzrechts entspricht.

Mindestalter

Eltern sind über die Nutzung der Onlinedienste zu informieren, insbesondere wenn es sich um Kinder handelt, die noch nicht urteilsfähig sind.

Lizenzbezug ausserhalb dieser Rahmenvereinbarung

Bildungseinrichtungen sind frei, ausserhalb dieser Rahmenvereinbarung Softwarelizenzen von Microsoft zu beschaffen.

Schulische Cloud-Strategien langfristig planen

Wir empfehlen, bereits vor dem Beschaffungsentscheid eine Ausstiegsstrategie für die gewählten Online-Dienste zu erstellen.

Produkte und Richtpreise

Preisgestaltung

Preise werden zwischen der beitretenden Bildungsinstitution und dem jeweiligen Handelspartner vereinbart. Wir haben keinen Einfluss auf die Preisgestaltung zwischen dem Microsoft Partner und Bildungsinstitutionen.

Aufgrund einer Anpassung der Wechselkurse wurden die Preise für untenstehend aufgeführte Produkte geringfügig angepasst.

Rabatte auf ausgewählte Produkte

Die Rahmenvereinbarung regelt für folgende Produkte spezifische Konditionen:

  • Microsoft 365 EDU A5
  • Microsoft 365 EDU A5 Step-up
  • Core Server Plattform (EES 2017)
  • M365 A5 Security

Es liegt an den Schulen diese spezifischen Konditionen einzufordern.

Bezugsquellen und Kontakt

Microsoft Education Partner

Softwarelizenzen unter dieser Vereinbarung können bei autorisierten Microsoft-Handelspartnern bezogen werden. Für  Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Microsoft Schweiz via untenstehende Kontaktinformationen.

Kontakt

Ralph Wirth
Account Executive
Public Sector, Education K-12
Microsoft Schweiz GmbH
rawir@!zilch!microsoft.com