Unsere Schule setzt ChatGPT in unterschiedlichen Anwendungskontexten als unterstützendes Tool im Unterricht ein. Aktuell liest man oft, dass beim Einsatz von KI das Urheberrecht zu beachten ist. Wie muss unsere Schule vorgehen, damit wir das Schweizerische Urheberrecht nicht verletzen?
Das Urheberrechtsgesetz regelt insbesondere den Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Bei der Nutzung von KI wird das Urheberrecht unterschiedlich tangiert. Einerseits sammeln und bereiten KI-Systeme sehr viele Daten – zum Teil auch von urheberrechtlich geschützten Werken – auf. Andererseits entstehen unter Umständen neue urheberrechtlich geschützte Werke. Somit stellen sich folgende Fragen:
- Ist die Nutzung von KI-Systemen per se legal mit Blick auf das Urheberrechtsgesetz?
- Wie sollen neue durch KI-Systeme erstellte Ergebnisse urheberrechtlich behandelt werden?
Das Urheberrecht ist beim Einsatz von KI während des «Sammelns und Verbreitens von Daten» und der «konkreten Verwendung dieser Daten für das Training einer KI» betroffen. Eine Sammlung von Daten durch Kopieren, ohne die Quellen anzugeben, wie auch deren Speicherung sind gemäss schweizerischem Urheberrecht nicht zulässig. Diese Daten dann für das Verbreiten von Daten respektive das Training von einer KI zu verwenden, ist aus folgender Überlegung trotzdem legal: Ein Teil der juristischen Praxis vertritt die Ansicht, dass der Begriff der technischen Reproduktion beziehungsweise der Vervielfältigung aktuell auf längerfristige technische Kopierverfahren ausgerichtet ist. Im Zusammenhang mit dem Abrufen von Dateien und der Verwendung von Software im Allgemeinen kommen oft eher kurzzeitige Kopierverfahren vor. Das Training der KI selber würde somit keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellen. Würde sich eine Vervielfältigung doch bejahen, könnte ein Ausnahmetatbestand herbeigezogen werden (z. B. die vorübergehende Vervielfältigung oder die technisch bedingte Vervielfältigung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung).
Beim Training einer KI besteht in der juristischen Praxis keine Einigkeit, ob es sich dabei grundsätzlich um einen urheberrechtlich relevanten Umgang handelt. Eine gerichtliche Klärung steht dazu aus. Zudem hängt es wesentlich vom konkret anwendbaren Urheberrecht ab.
Momentan ist davon auszugehen, dass mit dem Einsatz von KI-Tools und dem Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Arbeitsergebnisse das geltende schweizerische Urheberrecht nicht verletzt wird. ChatGPT kann somit aus urheberrechtlicher Sicht im Unterricht legal eingesetzt werden.
Betreffend KI-generierten Ergebnissen ist nicht eindeutig zu beantworten, ob es sich in diesen Fällen grundsätzlich um neu geschaffene und durch das Urheberrecht geschützte Werke handelt. In jedem Fall wird empfohlen, bei neuen Inhalten darauf hinzuweisen, dass sie von einer KI erzeugt wurden, und das Datum anzugeben, an dem sie erzeugt wurden (Beispiel: OpenAI’s ChatGPT, 14.6.2024). Hinsichtlich neuer Werke werden damit die Anforderungen ans Urheberrecht, falls anwendbar, gewahrt.
Weitere Informationen im Dossier «KI in der Bildung»
Quellen:
- Matthias Städeli, Lisa Mary, «Künstliche Intelligenz und Urheberrecht» in der Schweizerischen Juristen-Zeitung, 120/2024
- Künstliche Intelligenz und Urheberrecht: was sind die Herausforderungen? der Société Suisse des Auteurs, 7.12.2023
- Literatur- und Linksammlung zum Thema KI und Schreibprozesse, ein Blog der PH Zürich
Bei einer Theateraufführung der Schule haben eine Fotografin und Eltern Fotos und Videos gemacht. Die Klassenlehrperson möchte jedem Kind den Film der Aufführung auf einem Speichermedium zur Verfügung stellen. Auch Eltern haben Fotos und Videos gemacht und diese in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Die Eltern eines Schülers, der auf den Videos zu sehen ist, beschweren sich. Wie ist die Aufnahme und Veröffentlichung von Bildmaterial durch die Schule zu beurteilen? Inwieweit ist die Schule für die Aufnahmen verantwortlich?
Das zivilrechtlich geschützte Recht am eigenen Bild (Art. 28 ZGB) ist stets zu wahren und bedarf im vorliegenden Fall immer einer Rechtfertigung in Form einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Grundlage.
Aus urheberrechtlicher Sicht ist zwischen der Aufnahme einerseits und der Bereitstellung (Veröffentlichung) von Bildmaterial andererseits zu unterscheiden: Für die Aufnahme als solche ist aus urheberrechtlicher Sicht keine Einwilligung der Betroffenen erforderlich, wohl aber für die Veröffentlichung.
Zu unterscheiden ist auch zwischen den verschiedenen Personen, die fotografieren (Eltern, Lehrperson, Fotografin/Fotograf). Ebenso wie auch nach dem jeweiligen Zweck des Fotografierens oder Filmens, da dies für die spätere Beurteilung der Zweckbestimmung von Bedeutung ist. Je nachdem, wer zu welchem Zweck fotografiert oder filmt, bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen (gesetzliche Grundlage, Einwilligung).
Für die Vorführung des Films vor der Klasse oder die Bereitstellung auf einem Speichermedium für jedes Kind genügt in der Regel das Schulgesetz als Rechtsgrundlage aus. Für weitere Veröffentlichungen ist die ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten sowie der beteiligten Schülerinnen und Schüler erforderlich. Bei Veröffentlichungen durch die Schule ist es wichtig, die Einwilligungen möglichst frühzeitig zu Beginn des Schuljahres einzuholen. Die Einverständniserklärung muss den Zweck der Bildherstellung oder -bearbeitung beinhalten. Je nach Situation muss für den aktuellen und konkreten Fall eine neue Einwilligung eingeholt werden. Die Eltern und das Kind können ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Veröffentlichung in den sozialen Medien durch die Eltern liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schule. Im Sinne der Prävention und Sensibilisierung könnte die Schule vor einer Theateraufführung darauf hinweisen, dass das Fotografieren der Kinder durch die Eltern bzw. die Veröffentlichung in den sozialen Medien nicht gestattet ist.
Auf unserer Schulwebseite möchten wir in einem kurzen Videoclip unsere Schule vorstellen. Im Hintergrund soll dabei die Musik von Herbert Grönemeyer spielen. Wie müssen wir vorgehen, damit wir die verwendete Musik legal verwenden können?
An der Musik besitzt Herbert Grönemeyer beziehungsweise allenfalls seine Produktionsfirma die Urheberrechte. Da die Schulwebseite öffentlich ist, können Sie die Musik nicht ohne Lizenz verwenden. Sie müssen die Musiknutzung melden und lizenzieren. Dies geschieht in der Schweiz bei der SUISA, welche schweizweit die Urheberrechte von Musikschaffenden sowie Verlegerinnen und Verlegern vertritt. Die SUISA sorgt dafür, dass Komponistinnen, Textautoren oder Verlegerinnen Urheberrechtsentschädigungen erhalten, wenn ihr Werk öffentlich genutzt wird. Bei der SUISA können Sie die Zugänglichmachung, sowie die Einspeicherung von Audiodateien auf einem Server lizenzieren lassen. Es fällt eine Entschädigung an.
Unter Umständen kommt diese Lösung mit einem Song von Grönemeyer für eine Schule zu teuer. Dann können Sie auch auf lizenzfreie Musik ausweichen oder selbst eine musikalische Unterlegung produzieren.
Weitere Informationen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken in Schulen finden sich auf der Webseite der SUISA.
Unser Physiklehrer hat während seiner Laufbahn an unserer Schule ein Skript für den Unterricht erstellt. Da er nun die Schule verlässt, will er uns jenes nicht weiter zur Verfügung stellen und verweist dabei auf seine Urheberrechte. Ist das Urheberrecht für Unterrichtsmaterialien ebenfalls anwendbar?
Das Urheberrechtsgesetz (URG) gilt auch für Unterrichtsmaterialien. Bei Lehrpersonen ist es allerdings so, dass sie auch für das Erarbeiten und das Bereitstellen von Unterrichtsmaterialien angestellt und entlöhnt werden. Die Urhebernutzungsrechte werden daher regelmässig via Personalgesetz, Schulordnung oder Anstellungsvertrag an die Schule übertragen. Somit kann in der Regel die Schule über die Weiterverwendung von durch Lehrpersonen erstellte Unterrichtsmaterialien wie Skripte und dergleichen entscheiden.
Ausnahmen bestehen bei privat (und in der Freizeit) erstellten Werken, denn dort verbleibt das Urhebernutzungsrecht bei der Lehrperson. So kann sie bestimmen, ob und wo das Werk weiterverwendet wird.
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