Inhalt

Wir verhandeln als Fachagentur des Bundes und der Kantone im Namen der öffentlichen Bildung Rahmenverträge mit privaten Anbietern.

Im Rahmen der Förderung des Zugangs zu digitalen Diensten schaffen wir Voraussetzungen, damit Bildungsinstitutionen Produkte zu vorteilhaften kommerziellen Bedingungen beziehen und rechtskonform nutzen können. Im Vordergrund stehen folgende Aspekte:

  • Die Vertragsbedingungen unterliegen Schweizer Gerichtsbarkeit und schaffen Grundlagen für eine rechtskonforme Nutzung.
  • Der vereinbarte kommerzielle Rahmen garantiert, dass grosse und kleine Schulen gleichermassen von den Bedingungen profitieren.

Für Schulen entsteht dadurch mehr Rechtssicherheit, womit Risiken beim Einsatz digitaler Dienste gemindert werden. Die schweizweit geltenden Rahmenbedingungen schaffen Transparenz, vereinfachen den Bezug von Produkten und helfen den Aufwand bei Beschaffungen zu mindern. Die Fixierung kommerzieller Bedingungen über mehrere Jahre erhöht die Planungssicherheit für Investitionen und laufende Budgets. Bildungsinstitutionen können selber entscheiden, ob sie einen Educa-Rahmenvertrag nutzen und/oder mit dem jeweiligen Anbieter abweichende Vereinbarungen treffen wollen.

Anforderungen

Rahmenverträge verstehen sich nicht als Produktempfehlungen einzelner Anbieter. Vielmehr spiegeln sie die Nachfrage der Bildungsinstitutionen wieder. Ebenso eignen sich nicht alle Produkte dazu über einen Rahmenvertrag geregelt zu werden. Produkte mit einem hohen Anpassungsbedarf und individuellen Entwicklungsanteilen sind zum Beispiel aufgrund dieser Eigenschaften ungeeignet.

Verantwortung der Schulen

Ein Rahmenvertrag befreit Schulen und deren Verwaltungsstellen nicht von ihrer Verantwortung zu prüfen, ob die darin vereinbarten Bedingungen – unter Berücksichtigung der von den Schulen geplanten Nutzungszwecke – den Anforderungen des jeweiligen kantonalen Rechts entspricht.

Teilnahmeberechtigung

Zum Bezug der vereinbarten Leistungen unter den Educa-Rahmenverträgen sind Bildungseinrichtungen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Sofern auf die Einrichtung alle der nachfolgenden vier Kriterien zutreffen, gilt eine Schule oder deren Verwaltungsstelle als teilnahmeberechtigt. Wenn die Einrichtung:

  • eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bildungseinrichtung mit öffentlich-rechtlichem Bildungsauftrag darstellt,
  • von der öffentlichen Hand finanziert wird oder Beiträge erhält,
  • staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen anbietet, UND
  • sich einer der Kategorien 0.20 bis 4 und 6/7 (Höhere Berufsbildung) der «International Standard Classification of Education (ISCED 2011)» zuordnen lässt.

Eine Erweiterung der berechtigten Einrichtungen kann nur durch Anfrage oder Bestimmung von uns und mit Zustimmung des jeweiligen Anbieters vorgenommen werden.

Orientierungshilfe zur Selbstbeurteilung der Teilnahmeberechtigung:

Orientierungshilfe pdf, 126.85 KB

Abgrenzung

Institutionen des universitären Tertiärbereichs – namentlich universitäre Hochschulen, pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen – können an Rahmenverträgen der Stiftung SWITCH teilnehmen.

Anwendungen für den Unterricht

Um die verantwortlichen Personen in den Schulen und Schulverwaltungen bei der Suche und Auswahl künftiger Arbeits-, Organisations-, Lern-, Kommunikations- und Kollaborations-Werkzeuge zu unterstützen, stellen wir eine Übersicht mit Anwendungen im Bildungsbereich für Verfügung. Diese Orientierungshilfe wird laufend aktualisiert und ergänzt.
 

Kontakt

Inhaltliche und rechtliche Fragen zu Rahmenverträgen richten Sie bitte an folgende Stelle:

Educa
Simon Graber
Tel. +41 31 300 55 30
E-Mail