Der Rahmenvertrag mit Classtime AG regelt die vertraglichen Bedingungen beim Bezug und der Nutzung der webbasierten Plattform für Prüfungen und Lernstandskontrolle. Die Vereinbarung hält rechtliche und kommerzielle Bedingungen fest und bietet teilnahmeberechtigten Bildungseinrichtungen einheitliche Bezugskonditionen. Damit schafft sie die vertraglichen Grundlagen für eine rechtskonforme Nutzung von Classtime.

Zusammenarbeit mit privatim

Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten «privatim» stand uns im Rahmen der Verhandlungen mit Classtime eng beratend zur Seite. Ihre Empfehlungen haben wir vollumfänglich umgesetzt. Dazu gehören erstmals auch Anforderungen, die aus dem Schrems-II Urteil resultiert sind. In der Folge hat Classtime zusätzliche technische und organisatorische Massnahmen getroffen, um die Anforderungen sicherzustellen. Classtime verzichtet namentlich auf die Auswertungen von Nutzungsdaten. Stattdessen bezahlen Schulen neben den üblichen Lizenzkosten eine jährliche Pauschale für die Produktentwicklung.

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Am 1. September 2023 tritt das neue Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft (nDSG). Was bedeutet nun das neue Datenschutzgesetz für die Schulen? Vorab: Für öffentliche Schulen gilt wie bisher das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz.