Der Rahmenvertrag mit Classtime AG regelt die vertraglichen Bedingungen beim Bezug und der Nutzung der webbasierten Plattform für Prüfungen und Lernstandskontrolle. Die Vereinbarung hält rechtliche und kommerzielle Bedingungen fest und bietet teilnahmeberechtigten Bildungseinrichtungen einheitliche Bezugskonditionen. Damit schafft sie die vertraglichen Grundlagen für eine rechtskonforme Nutzung von Classtime.

Zusammenarbeit mit privatim

Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten «privatim» stand uns im Rahmen der Verhandlungen mit Classtime eng beratend zur Seite. Ihre Empfehlungen haben wir vollumfänglich umgesetzt. Dazu gehören erstmals auch Anforderungen, die aus dem Schrems-II Urteil resultiert sind. In der Folge hat Classtime zusätzliche technische und organisatorische Massnahmen getroffen, um die Anforderungen sicherzustellen. Classtime verzichtet namentlich auf die Auswertungen von Nutzungsdaten. Stattdessen bezahlen Schulen neben den üblichen Lizenzkosten eine jährliche Pauschale für die Produktentwicklung.

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Die bestehende Vereinbarung (ehemals «Rahmenvertrag» genannt) mit Microsoft wurde bis Ende Juli 2025 verlängert. Ein externes Rechtsgutachten hält fest, dass die Rahmenvereinbarungen keine vergaberechtliche Grundlage darstellen.

Mit der stärkeren Verbreitung von KI-Systemen im Bildungssystem tauchen viele rechtliche Fragen auf. Antworten auf einige der drängendsten Fragen gibt ein neuer Bericht, der von uns in Auftrag gegeben wurde.

Bei digitalen Lehrmitteln und Lernapplikationen gibt es im föderalen Bildungssystem unterschiedliche Zuständigkeiten beim Datenschutz. Dies führt zu Unsicherheiten bei den Verantwortlichkeiten, wie das Datennutzungsprojekt im Kanton Aargau zeigt. Notwendig sind klare Verantwortlichkeiten und Sensibilisierung.