Heil- und Sonderpädagogik
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Für Kinder und Jugendliche, welche die üblichen schulischen Anforderungen nicht erfüllen können oder dazu besonderer Bildungsangebote bedürfen, gibt es besondere Schulungsformen. Die allgemeine Schulpflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Sehbehinderung, Hörbehinderung, körperlicher Behinderung, Lernbehinderung, geistiger Behinderung, sprachlicher Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten.
Für die Heilpädagogische Früherziehung gibt es rund 100 Stellen (z.B. Heilpädagogische Dienste, Frühberatungs- und Therapiestellen, Heilpädagogische Frühberatungsstellen), die sowohl von Vereinen und Stiftungen als auch von Gemeinden und Kantonen getragen werden.
Für die Heilpädagogische Früherziehung gibt es rund 100 Stellen (z.B. Heilpädagogische Dienste, Frühberatungs- und Therapiestellen, Heilpädagogische Frühberatungsstellen), die sowohl von Vereinen und Stiftungen als auch von Gemeinden und Kantonen getragen werden.
Formen der besonderen Schulung
Für die besondere Schulung sind die Kantone zuständig. Die besondere Schulung umfasst
Für die besondere Schulung sind die Kantone zuständig. Die besondere Schulung umfasst
| Sonderschulen, welche von der Invalidenversicherung IV subventioniert werden (Schulen für geistig behinderte Kinder und Jugendliche, Schulen für körperbehinderte, verhaltensauffällige, hörgeschädigte, sprachbehinderte, sehgeschädigte und chronischkranke Kinder und Jugendliche). | |
| Sonderklassen, welche eng mit der Regelschule verbunden sind (u.a. Einführungsklassen, Klein- oder Sonderklassen auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I) | |
| ambulante Förder-, Beratungs- und Therapieangebote (schulische Hilfen wie heilpädagogischer Stützunterricht, Nachhilfeunterricht; pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Logopädie, Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie, Psychomotorik-Therapie; schulpsychologische Beratungen und weitere Angebote). |
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Regelungen zur pädagogischen Förderung Behinderter sind neben der IV-Gesetzgebung (IVG und IVV) mehrheitlich in den kantonalen Erziehungs- und Schulgesetzen sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen enthalten.
Seit dem 1.1.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in der Schweiz in Kraft getreten. Es enthält einen Paragraphen, der die adäquate Schulung behinderter Kinder und Jugendlicher gesetzlich verankert: Art. 20, Abs. 1: "Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist." Abs. 2: "Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule."
Finanzierung
Finanziert wird die besondere Schulung mehrheitlich durch die Kantone und die Invalidenversicherung (IV). Leistungen der Invalidenversicherung (IV) können beansprucht werden, wenn ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der durch Geburt, Krankheit oder Unfall verursacht wurde und voraussichtlich zu Erwerbsunfähigkeit führt.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 wurde die so genannte NFA (Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen) vom Schweizer Stimmvolk angenommen. Dies hat Auswirkungen auf die zukünftige Finanzierungsform - u.a. wird die Finanzierung der Sonderschulung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nicht mehr über das Bundesamt für Sozialversicherungen abgewickelt, sondern wird neu in die Kompetenz der Kantone übergehen.
Gesetzliche Regelungen zur pädagogischen Förderung Behinderter sind neben der IV-Gesetzgebung (IVG und IVV) mehrheitlich in den kantonalen Erziehungs- und Schulgesetzen sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen enthalten.
Seit dem 1.1.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in der Schweiz in Kraft getreten. Es enthält einen Paragraphen, der die adäquate Schulung behinderter Kinder und Jugendlicher gesetzlich verankert: Art. 20, Abs. 1: "Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist." Abs. 2: "Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule."
Finanzierung
Finanziert wird die besondere Schulung mehrheitlich durch die Kantone und die Invalidenversicherung (IV). Leistungen der Invalidenversicherung (IV) können beansprucht werden, wenn ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der durch Geburt, Krankheit oder Unfall verursacht wurde und voraussichtlich zu Erwerbsunfähigkeit führt.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 wurde die so genannte NFA (Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen) vom Schweizer Stimmvolk angenommen. Dies hat Auswirkungen auf die zukünftige Finanzierungsform - u.a. wird die Finanzierung der Sonderschulung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nicht mehr über das Bundesamt für Sozialversicherungen abgewickelt, sondern wird neu in die Kompetenz der Kantone übergehen.
| Entwicklungen | |
| Statistische Daten | |
| Aufnahmebedingungen | |
| Lerninhalte | |
| Anforderungen | |
| Weiterführende Ausbildung |

