Wer ist für Bildung zuständig?
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Die Kompetenzen im Bildungswesen verteilen sich auf Bund, Kantone und Gemeinden; kennzeichnend ist nicht eine strikte Trennung der Verantwortung, sondern die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Zuständigkeiten für Rechtsetzung, Finanzierung und Vollzug variieren je nach Art der Bildungsstufe und Art der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen.
In der Bundesverfassung gilt als Ziel, dass "Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können" und dass "Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden" sollen (BV Art. 41, Absatz 1 Buchstaben f und g).
In der Bundesverfassung gilt als Ziel, dass "Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können" und dass "Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden" sollen (BV Art. 41, Absatz 1 Buchstaben f und g).
Zuständigkeiten der Kantone und Gemeinden
| Laut Bundesverfassung sind die Kantone für die schulische Bildung zuständig: "Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich" (BV Art. 62). Die Kantone und ihre Gemeinden sind für die Vorschulstufe und die obligatorische Schule vollumfänglich für Rechtsetzung, Finanzierung und Vollzug zuständig. | |
| Auf der Sekundarstufe II tragen die Kantone und der Bund je ihre Verantwortung für Teile des öffentlichen Bildungswesens: Der Bund regelt die Berufsbildung, die Kantone gestalten deren Vollzug und tragen den Grossteil des Finanzaufwandes. Kantone und Bund regeln die gymnasiale Maturität gemeinsam, die Kantone führen die Maturitätsschulen. Die Kantone sind verantwortlich für weitere allgemein bildende Schulen dieser Stufe. | |
| Im Hochschulbereich sowie im übrigen Tertiärbereich sind sowohl die Kantone wie der Bund teils Recht setzend, teils als Hochschulträger tätig und koordinieren ihre Angebote. Die Kantone sind allein zuständig für die Pädagogischen Hochschulen (PH), für die auch interkantonale Rechtsgrundlagen gelten. Weiter sind die einzelnen Standortkantone ihrerseits für ihre kantonalen universitären Hochschulen zuständig. |
Der Vollzug der kantonalen Schulgesetze wird in den Kantonen grösstenteils vom Erziehungsdepartement (oder Bildungsdepartement) wahrgenommen. Die Erziehungsdepartemente legen Lehrpläne, offizielle Lehrmittel und Klassengrössen fest.
Die Gemeinden führen u. a. Kindergärten, Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe I. Unterstützt werden sie von Schulkommissionen und Schulpflegen. Diese bilden die lokale Schulbehörde und tragen u. a. die Verantwortung für Räumlichkeiten und die Beschaffung von Unterrichtsmitteln, teilweise wählen sie auch Lehrerinnen und Lehrer oder haben Kontrollfunktionen. In Schulkommissionen und Schulpflegen können auch Eltern vertreten sein.
Zusammenarbeit der Kantone und Schulkonkordat
Die interkantonale Zusammenarbeit und die Schulkoordination ist eine Aufgabe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). In der EDK sind alle kantonalen Regierungsmitglieder vertreten, die für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport verantwortlich sind. Die EDK ermuntert und verpflichtet die Kantone zur Zusammenarbeit und zu Harmonisierungen (z.B. bei Reformen, Zusammenarbeit in den Bereichen Planung, Forschung, Schulstatistik). Wesentliche Instrumente der EDK sind die Interkantonalen Vereinbarungen und die konkordatsgestützten Empfehlungen.
Interkantonale Vereinbarungen sind Staatsverträge zwischen den Kantonen (Diplomvereinbarungen und deren Ausführungsbestimmungen, z.B. die Anerkennungsreglemente für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern; Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen wie die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung). Weiter erlässt die EDK Rahmenlehrpläne für bestimmte Ausbildungsgänge.
Das Schulkonkordat von 1970 ist die rechtliche Grundlage der EDK. Es verpflichtet die Kantone generell zur Zusammenarbeit im Bildungsbereich. Das Schulkonkordat regelt Beginn und Dauer des Schuljahres, Alter bei der Einschulung und Dauer der obligatorischen Schulzeit. Geplant ist eine Erweiterung des Schulkonkordats von 1970. Die neue Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der obligatorischen Schule der EDK wird wichtige Eckwerte der obligatorischen Schule (Einschulungsalter, frühere und flexiblere Einschulung, Dauer der obligatorischen Schule) neu regeln und verbindlich zu erreichende Bildungsstandards vorgeben.
Zuständigkeiten des Bundes
Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie auf Tertiärstufe und ist verantwortlich für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (inklusive Förderung der Forschung). Er ist weiter für die Fachhochschulen (FH) verantwortlich. Der Bund und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) regeln gemeinsam die Maturitätsanerkennung.
Auf Bundesebene ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - insbesondere das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) - zuständig für die Bereiche: Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH), Universitätsförderung, Stipendienwesen, Wissenschaft und Forschung, sowie die Neuordnung der schweizerischen Hochschullandschaft gemeinsam mit den Kantonen und den Hochschulen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bzw. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) regelt die Berufsbildung, und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bzw. das Bundesamt für Sport (BASPO) ist für Sport verantwortlich.
Die Gemeinden führen u. a. Kindergärten, Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe I. Unterstützt werden sie von Schulkommissionen und Schulpflegen. Diese bilden die lokale Schulbehörde und tragen u. a. die Verantwortung für Räumlichkeiten und die Beschaffung von Unterrichtsmitteln, teilweise wählen sie auch Lehrerinnen und Lehrer oder haben Kontrollfunktionen. In Schulkommissionen und Schulpflegen können auch Eltern vertreten sein.
Zusammenarbeit der Kantone und Schulkonkordat
Die interkantonale Zusammenarbeit und die Schulkoordination ist eine Aufgabe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). In der EDK sind alle kantonalen Regierungsmitglieder vertreten, die für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport verantwortlich sind. Die EDK ermuntert und verpflichtet die Kantone zur Zusammenarbeit und zu Harmonisierungen (z.B. bei Reformen, Zusammenarbeit in den Bereichen Planung, Forschung, Schulstatistik). Wesentliche Instrumente der EDK sind die Interkantonalen Vereinbarungen und die konkordatsgestützten Empfehlungen.
Interkantonale Vereinbarungen sind Staatsverträge zwischen den Kantonen (Diplomvereinbarungen und deren Ausführungsbestimmungen, z.B. die Anerkennungsreglemente für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern; Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen wie die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung). Weiter erlässt die EDK Rahmenlehrpläne für bestimmte Ausbildungsgänge.
Das Schulkonkordat von 1970 ist die rechtliche Grundlage der EDK. Es verpflichtet die Kantone generell zur Zusammenarbeit im Bildungsbereich. Das Schulkonkordat regelt Beginn und Dauer des Schuljahres, Alter bei der Einschulung und Dauer der obligatorischen Schulzeit. Geplant ist eine Erweiterung des Schulkonkordats von 1970. Die neue Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der obligatorischen Schule der EDK wird wichtige Eckwerte der obligatorischen Schule (Einschulungsalter, frühere und flexiblere Einschulung, Dauer der obligatorischen Schule) neu regeln und verbindlich zu erreichende Bildungsstandards vorgeben.
Zuständigkeiten des Bundes
Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie auf Tertiärstufe und ist verantwortlich für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (inklusive Förderung der Forschung). Er ist weiter für die Fachhochschulen (FH) verantwortlich. Der Bund und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) regeln gemeinsam die Maturitätsanerkennung.
Auf Bundesebene ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - insbesondere das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) - zuständig für die Bereiche: Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH), Universitätsförderung, Stipendienwesen, Wissenschaft und Forschung, sowie die Neuordnung der schweizerischen Hochschullandschaft gemeinsam mit den Kantonen und den Hochschulen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bzw. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) regelt die Berufsbildung, und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bzw. das Bundesamt für Sport (BASPO) ist für Sport verantwortlich.
| Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) | |
| EDK-Sammlung der Rechtsgrundlagen | |
| Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) |

