Wer ist für Bildung zuständig?
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Die Kompetenzen im Bildungswesen verteilen sich auf Bund, Kantone und Gemeinden; kennzeichnend ist nicht eine strikte Trennung der Verantwortung, sondern die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Zuständigkeiten für Rechtsetzung, Vollzug, Aufsicht und Finanzierung variieren je nach Art der Bildungsstufe und Art der jeweiligen Bildungseinrichtung.
Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen: Die Kantone sind für das Bildungswesen zuständig, soweit die Bundesverfassung (BV) nicht den Bund für zuständig erklärt. Jeder Kanton verfügt über eigene Rechtsvorschriften für den Bereich der Bildung. Im Wesentlichen beruhen alle 26 kantonalen Schul- oder Bildungsgesetze auf den gleichen Grundlagen und beinhalten ähnliche Zielsetzungen. Besitzt der Bund gemäss Bundesverfassung (BV) die rechtsetzende Kompetenz, erlässt er die rechtlichen Vorschriften und vertraut die Ausführung den Kantonen an. Mit der Revision der Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung (BV) erhält die Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zwischen den Kantonen und dem Bund eine verfassungsrechtliche Grundlage.
Die Kantone können verschiedene Befugnisse den Gemeinden überlassen. Namentlich in der Vorschul- und der Primarschulstufe sowie der Sekundarstufe I übernehmen die Gemeinden verschiedene Kompetenzen.
Zuständigkeiten in den verschiedenen Bildungsstufen
Vorschule und obligatorische Schule
Laut Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für die schulische Bildung zuständig: "Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich" (BV Art. 62). Die Kantone mit ihren Gemeinden sind vollumfänglich zuständig für die Regelung und den Vollzug im Bereich der obligatorischen Schule und Vorschule. Verschiedene Kompetenzen liegen bei den Gemeinden. Die Gemeinden sind in der Regel die Träger der Schulen (für Schulen der Sekundarstufe I kann teilweise auch der Kanton zuständig sein).
Sekundarstufe II
Auf der Sekundarstufe II tragen die Kantone und der Bund je ihre Verantwortung für Teile des öffentlichen Bildungswesens:
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) wird durch Bundesrecht geregelt und steht unter Bundeskompetenz. Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt (OdA) arbeiten als Partner zusammen. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der beruflichen Grundbildung und sind Träger von Bildungseinrichtungen. Die OdA übernehmen wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung.
Kantone und Bund regeln die gymnasiale Maturitätsanerkennung gemeinsam. Die Kantone führen die gymnasialen Maturitätsschulen. Für die Anerkennung der Fachmittelschulen (FMS) und ihrer Abschlüsse gelten interkantonale Regelungen. Die Kantone führen die Fachmittelschulen.
Tertiärbereich
Im Hochschulbereich sowie im übrigen Tertiärbereich sind sowohl die Kantone wie der Bund teils rechtsetzend, teils als Träger tätig und koordinieren ihre Angebote:
Die Kantone sind zuständig für die Pädagogischen Hochschulen (PH), für die auch interkantonale Rechtsgrundlagen gelten. Die Kantone können je einzeln oder in Gruppen von Kantonen als Träger auftreten.
Die einzelnen Standortkantone sind für ihre kantonalen Universitäten zuständig.
Die Regelung der Fachhochschulen (FH) liegt in Bundeskompetenz. Träger der Fachhochschulen sind Kantone oder Gruppen von Kantonen (selten private Träger).
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) steht unter Bundeskompetenz. Die Kantone gestalten den Vollzug der höheren Berufsbildung und sind Träger einer Vielzahl von Ausbildungseinrichtungen. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) regeln unter der Genehmigung des Bundes verschiedene Aspekte der eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen und können höhere Fachschulen (HF) führen.
Der Bund führt den ETH-Bereich und ist verantwortlich für die zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und vier eidgenössischen Forschungsanstalten und besitzt die Kompetenz zu deren Aufsicht und Regelung.
Administration und Aufsicht
Kantone und ihre Gemeinden
Leitung und Verwaltung der Bildung obliegen der jeweiligen Kantonsregierung. Diese besitzt die Oberaufsicht über Schule und Bildung und trifft die grundsätzlichen Entscheide. Der Erziehungs- oder Bildungsdirektor/die Erziehungs- oder Bildungsdirektorin ist der bzw. die für die Bildung zuständige Regierungsrat/Regierungsrätin. Er bzw. sie ist Vorsteher/Vorsteherin des Erziehungsdepartements bzw. der Bildungsdirektion. Erziehungsdepartemente bzw. Bildungsdirektionen übernehmen die Aufgaben im Bereich der Bildung und sind oft nach Schul- bzw. Bildungsstufen in Abteilungen (bspw. Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amt für Hochschulen) gegliedert. Einzelne Kantone führen zusätzlich einen Erziehungsrat, der sich als beratendes oder beschliessendes Organ ausschliesslich mit Schul- und Bildungsfragen befasst.
Kantonale Gesetze, die den Bereich der Bildung betreffen, liegen im Kompetenzbereich der Kantonsparlamente.
Kantonale Schulinspektorate übernehmen in der Vorschul-, der Primar- und der Sekundarstufe I die fachliche und pädagogische Aufsicht und Beratung der Lehrpersonen und ihres Unterrichts. Auf lokaler Ebene befasst sich in der Regel eine besondere Kommission, die lokale Schulbehörde, mit Schulbelangen der Vorschul-, Primar-, und Sekundarstufe I. Ihre Kompetenzen variieren je nach Kanton und Gemeinde und betreffen vor allem administrativ-organisatorische Bereiche der Schule ausserhalb des Unterrichts (u.a. Bildung der Klassen, Beschaffung und Unterhalt der Räumlichkeiten, Budgetfragen, aber auch Disziplinarangelegenheiten bei Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen). Verschiedene Kantone haben die Schulaufsicht reformiert, indem sie Schulinspektorate durch ein umfassendes Qualitätsmanagement ersetzten oder in eine Fachstelle für Schulaufsicht mit externer Evaluationsstelle überführten.
Die Aufsicht über die Schulen der Sekundarstufe II und über die Schulen der höheren Berufsbildung übernehmen kantonale Kommissionen, teilweise auch Schulinspektoren und Schulinspektorinnen.
Die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen (FH) sowie Pädagogischen Hochschulen (PH) stehen unter kantonaler Aufsicht.
Bund
Diejenigen Bildungsbereiche, die unter Bundeskompetenz fallen, werden in drei verschiedenen eidgenössischen Departementen und deren Bundesämtern und Behörden behandelt:
Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen: Die Kantone sind für das Bildungswesen zuständig, soweit die Bundesverfassung (BV) nicht den Bund für zuständig erklärt. Jeder Kanton verfügt über eigene Rechtsvorschriften für den Bereich der Bildung. Im Wesentlichen beruhen alle 26 kantonalen Schul- oder Bildungsgesetze auf den gleichen Grundlagen und beinhalten ähnliche Zielsetzungen. Besitzt der Bund gemäss Bundesverfassung (BV) die rechtsetzende Kompetenz, erlässt er die rechtlichen Vorschriften und vertraut die Ausführung den Kantonen an. Mit der Revision der Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung (BV) erhält die Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zwischen den Kantonen und dem Bund eine verfassungsrechtliche Grundlage.
Die Kantone können verschiedene Befugnisse den Gemeinden überlassen. Namentlich in der Vorschul- und der Primarschulstufe sowie der Sekundarstufe I übernehmen die Gemeinden verschiedene Kompetenzen.
Zuständigkeiten in den verschiedenen Bildungsstufen
Vorschule und obligatorische Schule
Laut Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für die schulische Bildung zuständig: "Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich" (BV Art. 62). Die Kantone mit ihren Gemeinden sind vollumfänglich zuständig für die Regelung und den Vollzug im Bereich der obligatorischen Schule und Vorschule. Verschiedene Kompetenzen liegen bei den Gemeinden. Die Gemeinden sind in der Regel die Träger der Schulen (für Schulen der Sekundarstufe I kann teilweise auch der Kanton zuständig sein).
Sekundarstufe II
Auf der Sekundarstufe II tragen die Kantone und der Bund je ihre Verantwortung für Teile des öffentlichen Bildungswesens:
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) wird durch Bundesrecht geregelt und steht unter Bundeskompetenz. Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt (OdA) arbeiten als Partner zusammen. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der beruflichen Grundbildung und sind Träger von Bildungseinrichtungen. Die OdA übernehmen wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung.
Kantone und Bund regeln die gymnasiale Maturitätsanerkennung gemeinsam. Die Kantone führen die gymnasialen Maturitätsschulen. Für die Anerkennung der Fachmittelschulen (FMS) und ihrer Abschlüsse gelten interkantonale Regelungen. Die Kantone führen die Fachmittelschulen.
Tertiärbereich
Im Hochschulbereich sowie im übrigen Tertiärbereich sind sowohl die Kantone wie der Bund teils rechtsetzend, teils als Träger tätig und koordinieren ihre Angebote:
Die Kantone sind zuständig für die Pädagogischen Hochschulen (PH), für die auch interkantonale Rechtsgrundlagen gelten. Die Kantone können je einzeln oder in Gruppen von Kantonen als Träger auftreten.
Die einzelnen Standortkantone sind für ihre kantonalen Universitäten zuständig.
Die Regelung der Fachhochschulen (FH) liegt in Bundeskompetenz. Träger der Fachhochschulen sind Kantone oder Gruppen von Kantonen (selten private Träger).
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) steht unter Bundeskompetenz. Die Kantone gestalten den Vollzug der höheren Berufsbildung und sind Träger einer Vielzahl von Ausbildungseinrichtungen. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) regeln unter der Genehmigung des Bundes verschiedene Aspekte der eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen und können höhere Fachschulen (HF) führen.
Der Bund führt den ETH-Bereich und ist verantwortlich für die zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und vier eidgenössischen Forschungsanstalten und besitzt die Kompetenz zu deren Aufsicht und Regelung.
Administration und Aufsicht
Kantone und ihre Gemeinden
Leitung und Verwaltung der Bildung obliegen der jeweiligen Kantonsregierung. Diese besitzt die Oberaufsicht über Schule und Bildung und trifft die grundsätzlichen Entscheide. Der Erziehungs- oder Bildungsdirektor/die Erziehungs- oder Bildungsdirektorin ist der bzw. die für die Bildung zuständige Regierungsrat/Regierungsrätin. Er bzw. sie ist Vorsteher/Vorsteherin des Erziehungsdepartements bzw. der Bildungsdirektion. Erziehungsdepartemente bzw. Bildungsdirektionen übernehmen die Aufgaben im Bereich der Bildung und sind oft nach Schul- bzw. Bildungsstufen in Abteilungen (bspw. Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amt für Hochschulen) gegliedert. Einzelne Kantone führen zusätzlich einen Erziehungsrat, der sich als beratendes oder beschliessendes Organ ausschliesslich mit Schul- und Bildungsfragen befasst.
Kantonale Gesetze, die den Bereich der Bildung betreffen, liegen im Kompetenzbereich der Kantonsparlamente.
Kantonale Schulinspektorate übernehmen in der Vorschul-, der Primar- und der Sekundarstufe I die fachliche und pädagogische Aufsicht und Beratung der Lehrpersonen und ihres Unterrichts. Auf lokaler Ebene befasst sich in der Regel eine besondere Kommission, die lokale Schulbehörde, mit Schulbelangen der Vorschul-, Primar-, und Sekundarstufe I. Ihre Kompetenzen variieren je nach Kanton und Gemeinde und betreffen vor allem administrativ-organisatorische Bereiche der Schule ausserhalb des Unterrichts (u.a. Bildung der Klassen, Beschaffung und Unterhalt der Räumlichkeiten, Budgetfragen, aber auch Disziplinarangelegenheiten bei Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen). Verschiedene Kantone haben die Schulaufsicht reformiert, indem sie Schulinspektorate durch ein umfassendes Qualitätsmanagement ersetzten oder in eine Fachstelle für Schulaufsicht mit externer Evaluationsstelle überführten.
Die Aufsicht über die Schulen der Sekundarstufe II und über die Schulen der höheren Berufsbildung übernehmen kantonale Kommissionen, teilweise auch Schulinspektoren und Schulinspektorinnen.
Die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen (FH) sowie Pädagogischen Hochschulen (PH) stehen unter kantonaler Aufsicht.
Bund
Diejenigen Bildungsbereiche, die unter Bundeskompetenz fallen, werden in drei verschiedenen eidgenössischen Departementen und deren Bundesämtern und Behörden behandelt:
| Eidgenössisches Departement des Innern (EDI): Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) u.a. zuständig für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und universitären Bildung, wissenschaftliche und angewandte Forschung, ETH-Bereich: umfasst den ETH-Rat als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan, die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie die vier eidgenössischen Forschungsanstalten; Bundesamt für Statistik (BFS) zuständig für Bildungsstatistik; Bundesamt für Kultur (BAK) u.a. zuständig für Fragen zu Sprachen und zu kulturellen Minderheiten; | |
| Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD): Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) u.a. zuständig für die Berufsbildung, Fachhochschulen (FH), Innovationsförderung; | |
| Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Bundesamt für Sport (BASPO) u.a. zuständig für Sportbelange im Bildungsbereich. |
Zusammenarbeit der Kantone untereinander sowie mit dem Bund
Koordination und Zusammenarbeit ist für die Kohärenz des gesamten Bildungssystems von zentraler Bedeutung. Durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) koordinieren die Kantone ihre Arbeit auf nationaler Ebene. Die EDK ist der Zusammenschluss der 26 kantonalen Regierungsmitglieder, die für Bildung, Kultur und Sport verantwortlich sind.
Die Zusammenarbeit wird über interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) geregelt. Interkantonale Vereinbarungen sind Verträge zwischen den Kantonen. Die einzelnen Kantone entscheiden über den Beitritt zu einem Konkordat. Für die beigetretenen Kantone ist ein Konkordat rechtsverbindlich:
Koordination und Zusammenarbeit ist für die Kohärenz des gesamten Bildungssystems von zentraler Bedeutung. Durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) koordinieren die Kantone ihre Arbeit auf nationaler Ebene. Die EDK ist der Zusammenschluss der 26 kantonalen Regierungsmitglieder, die für Bildung, Kultur und Sport verantwortlich sind.
Die Zusammenarbeit wird über interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) geregelt. Interkantonale Vereinbarungen sind Verträge zwischen den Kantonen. Die einzelnen Kantone entscheiden über den Beitritt zu einem Konkordat. Für die beigetretenen Kantone ist ein Konkordat rechtsverbindlich:
| Das Konkordat über die Schulkoordination von 1970 ist die rechtliche Grundlage der Bildungskooperation. Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) wird das Schulkonkordat aktualisieren und erneuern. | |
| Verschiedene interkantonale Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen regeln den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen in der ganzen Schweiz und den Lastenausgleich zwischen den Kantonen. | |
| Durch verschiedene Vereinbarungen über die interkantonale Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kann die EDK Abschlüsse, die von den Kantonen verliehen werden, gesamtschweizerisch anerkennen und für die Anerkennung Mindestnormen festlegen. |
Weitere Instrumente der Zusammenarbeit sind Empfehlungen und Erklärungen der EDK sowie das Führen von Fachagenturen.
Die Kantone sind auch durch die Bundesverfassung (BV) zur Koordination verpflichtet. Werden sich die Kantone in definierten Bereichen (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge, Anerkennung von Abschlüssen) nicht einig, kann der Bund seine Kompetenz geltend machen (BV, Art. 62). Im Bereich der Hochschulen sorgen Bund und Kantone gemäss Bundesverfassung (BV, Art. 63a) gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulwesen. Scheitern die Koordinationsbemühungen in definierten Bereichen (Studienstufen und deren Übergänge, Weiterbildung, Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen), erlässt der Bund die Vorschriften. Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) als gemeinsames Organ von Bund und Universitätskantonen übernimmt Koordinationsaufgaben für die universitären Hochschulen (UH). Der Schweizerische Fachhochschulrat (FHR) ist als strategisch-politisches Organ für die interkantonale Zusammenarbeit bei den Fachhochschulen (FH) zuständig und zugleich Steuerungsorgan für die Pädagogischen Hochschulen (PH). Zukünftig ist eine gemeinsame Hochschulkonferenz für alle Hochschulen geplant.
Für die Beschaffung und Aufbereitung von Informationen über das Schweizer Bildungssystem haben die Kantone und der Bund 2004 ein nationales Bildungsmonitoring eingeführt. Dieses dient als Grundlage für Bildungsplanung und für bildungspolitische Entscheide sowie der Rechenschaftslegung und der öffentlichen Diskussion. Hauptinstrument des Bildungsmonitoring ist ein periodisch erscheinender Bildungsbericht. 2006 ist ein erster Bildungsbericht als Pilotversion von der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) erstellt worden. 2010 wird ein neuer Bildungsbericht für die Schweiz vorliegen.
Die Kantone sind auch durch die Bundesverfassung (BV) zur Koordination verpflichtet. Werden sich die Kantone in definierten Bereichen (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge, Anerkennung von Abschlüssen) nicht einig, kann der Bund seine Kompetenz geltend machen (BV, Art. 62). Im Bereich der Hochschulen sorgen Bund und Kantone gemäss Bundesverfassung (BV, Art. 63a) gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulwesen. Scheitern die Koordinationsbemühungen in definierten Bereichen (Studienstufen und deren Übergänge, Weiterbildung, Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen), erlässt der Bund die Vorschriften. Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) als gemeinsames Organ von Bund und Universitätskantonen übernimmt Koordinationsaufgaben für die universitären Hochschulen (UH). Der Schweizerische Fachhochschulrat (FHR) ist als strategisch-politisches Organ für die interkantonale Zusammenarbeit bei den Fachhochschulen (FH) zuständig und zugleich Steuerungsorgan für die Pädagogischen Hochschulen (PH). Zukünftig ist eine gemeinsame Hochschulkonferenz für alle Hochschulen geplant.
Für die Beschaffung und Aufbereitung von Informationen über das Schweizer Bildungssystem haben die Kantone und der Bund 2004 ein nationales Bildungsmonitoring eingeführt. Dieses dient als Grundlage für Bildungsplanung und für bildungspolitische Entscheide sowie der Rechenschaftslegung und der öffentlichen Diskussion. Hauptinstrument des Bildungsmonitoring ist ein periodisch erscheinender Bildungsbericht. 2006 ist ein erster Bildungsbericht als Pilotversion von der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) erstellt worden. 2010 wird ein neuer Bildungsbericht für die Schweiz vorliegen.
| Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) | |
| EDK-Sammlung der Rechtsgrundlagen | |
| Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) |
| Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) | |
| Bundesamt für Sport (BASPO) | |
| Bundesamt für Kultur (BAK) |

