Primarstufe: Wer kann eine Ausbildung beginnen?
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Bis anhin regelt das Konkordat über die Schulkoordination von 1970 (Schulkonkordat) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wesentliche Rahmenbedingungen für die Primarstufe und legt das Schuleintrittsalter auf das vollendete sechste Altersjahr fest. Gegen Ende der Vorschule wird die Schulfähigkeit beurteilt und entschieden, ob ein Kind eingeschult oder um ein Jahr zurückgestellt wird. Dabei sind die Lehrpersonen, die Eltern/Erziehungsberechtigten und ggf. schulpsychologische oder schulärztliche Dienste am Entscheidungsprozess beteiligt. Der endgültige Entscheid wird mehrheitlich von den Schulaufsichtsbehörden (Schulpflege, Schulinspektorat) gefällt.
Kinder mit besonderem Bildungsbedarf
Die Schulpflicht gilt auch für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf. Diese können entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Regelschule integriert werden oder besuchen spezielle Einrichtungen (vgl. Heil- und Sonderpädagogik).
Flexiblerer Übergang
Verschiedene Kantone erproben in Schulversuchen zur Schuleingangsstufe den flexibleren Übergang von der Vorschule in die Primarschule (Grund- und Basisstufe vgl. Obligatorische Schule).
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) erweitert das Schulkonkordat.
Kinder mit besonderem Bildungsbedarf
Die Schulpflicht gilt auch für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf. Diese können entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Regelschule integriert werden oder besuchen spezielle Einrichtungen (vgl. Heil- und Sonderpädagogik).
Flexiblerer Übergang
Verschiedene Kantone erproben in Schulversuchen zur Schuleingangsstufe den flexibleren Übergang von der Vorschule in die Primarschule (Grund- und Basisstufe vgl. Obligatorische Schule).
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) erweitert das Schulkonkordat.
| Vorschulstufe | |
| Obligatorische Schule mit Vorschule | |
| Heil- und Sonderpädagogik |

