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Urheberrecht und Schule
 
Wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während des Unterrichts ein Video vorführt, Musik abspielt oder Web-Seiten für das Internet erstellt, kann das - streng juristisch gesehen - Probleme mit Urheberrechten bereiten. Wer schon selber eine solche Produktionen mit seiner Klasse durchgeführt hat, weiss, wieviele Personen daran beteiligt sind und wieviel unsichtbare Arbeit dahinter steckt.

Schulen mit ihrem grossen Bedarf an Unterrichtsmaterialien sind angewiesen darauf, Werke externer Künstler nutzen zu dürfen. Um die Arbeit der Künstler zu würdigen und den Bedarf der Schulen zu decken, hat der Bund ein Gesetz herausgegeben, das die Ansprüche beider Parteien berücksichtigt.
 
Sonderregelung für Lehrkräfte an Schulen
 
Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) räumt Lehrpersonen an Schulen einen Sonderstatus ein.
Lehrerinnen und Lehrern wird dabei ein sehr grosser Spielraum zum Gebrauch von urheberrechtlich geschütztem Material für Unterrichtszwecke eingeräumt. Zudem profitieren sie von Vorzugstarifen für das Aufzeichnen und Kopieren von urheberrechtlich geschützten  Audio-, Video- und Druckmedien.
 
Dossier
 
Interner LinkVerwertungsgesellschaften
Das Bundesgesetz beauftragt die Verwertungsgesellschaften mit der Erhebung der Einkünfte und dem Verteilen des Erlöses an die Urheber.
Interner LinkSondertarife für Schulen
Der Gebrauch von urheberrechtlich gechützten Werken in der Schule wird durch drei Tarife geregelt.
Interner LinkLinks zu weiterführenden Infos
Adressen mit Informationen zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht