Trägerschaft und gesetzliche Grundlagen
Die Trägerschaft für den Schweizerischen Bildungsserver ist die öffentliche Hand, vertreten durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)
![]() | Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK Zähringerstrasse 25 3001 Bern |
Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz
Art. 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
a. Schweizerischer Bildungsserver;
b. Bildungsmonitoring;
c. Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
a. die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
b. Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Datum des Inkrafttretens: 25. Februar 2008
Art. 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
a. Schweizerischer Bildungsserver;
b. Bildungsmonitoring;
c. Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
a. die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
b. Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Datum des Inkrafttretens: 25. Februar 2008


