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Erlaubnis durch Lizenzen
 
Erteilt der Urheber (gegen Entgelt oder unentgeltlich) eine Erlaubnis, so tut er dies in der Regel mit einer Lizenz. Er hat hier weitestgehende Freiheit, was er erlauben möchte, mit welchem Lizenztext er dies tut oder ob er die Erlaubnis von Bedingungen abhängig macht.

Lizenztexte
Er kann deshalb einen eigenen Lizenztext formulieren, von einem Anwalt formulieren lassen oder eine Verwertungsgesellschaft damit beauftragen, dass sie für ihn die Nutzung kontrolliert (und mit Lizenzen erlaubt). Oder er kann einen vorformulierten Lizenzstandard verwenden. Creative Commons z.B. stellt einen solchen Lizenzstandard zur Verfügung. Es gibt andere vorformulierte Lizenztexte mit ähnlicher Stossrichtung, nur wenige sind allerdings ebenso bekannt wie Creative Commons. Die Anzahl verfügbarer Muster ist geringer für Nicht-Software als für Software (wo bereits mehr als 50 Lizenztexte vorliegen).

Erlaubte Bearbeitungen bzw. "Werke zweiter Hand"
Der Urheber kann einem andern erlauben, sein Werk zu bearbeiten. Der Lizenznehmer, der gestützt auf diese Erlaubnis die Werkvorlage adaptiert, schafft ein sogenanntes Werk zweiter Hand. Auf englisch übersetzt sich dieser Begriff wie folgt: "derivative work", d.h. abgeleitetes Werk. Beide Begriffe, sowohl der deutsche wie der englische, bringen zum Ausdruck, dass das Arbeitsresultat des Bearbeitenden auf einer Werkvorlage beruht. Ohne die Werkvorlage würde seinem eigenen Werk die Grundlage fehlen.

Neues Werk
Wichtig ist aber auch Folgendes: Das Werk des Bearbeiters ist ein neues Werk und ist als solches selbständig nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Es entsteht also ein neues, selbständiges Urheberrecht. Das URG formuliert das wie folgt: "Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt" (Art. 3 Abs. 3 URG).
Etwas erstaunlich mag einem sodann die Tatsache vorkommen, dass der Urheber der Werkvorlage am neuen Werk kein Urheberrecht hat (denn er hat an seiner Erstellung nicht mitgewirkt, und nur wer am Werkschaffen mitwirkt, ist Urheber, siehe Art. 6 URG).
Das ändert nichts daran, dass der Urheber der Werkvorlage die Verwertung der Bearbeitung ebenfalls verbieten kann. Solange sein Werk in der Bearbeitung erkennbar ist (Art. 3 Abs. 1 URG), umfasst die Nutzung der Bearbeitung auch sein eigenes Werk. Hat er der Bearbeitung nicht zugestimmt, kann er die Verwertung der Bearbeitung verbieten lassen.
 
Weitere Informationen
 
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