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Urheber & ihre Rechte
 
Das Urheberrechtsgesetz umschreibt in seinem Art. 6, wer Urheber bzw. Urheberin ist: "Urheber oder Urheberin ist [, wer] das Werk geschaffen hat." Massgeblich ist also, wer beim Fotoapparat auf den Auslöser gedrückt hat, wer sich hinter den Computer gesetzt hat, um einen Aufsatz zu schreiben, wer ein Bild gemalt hat etc. Weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz nicht. Das Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch mit Vollendung der künstlerischen Handlung. Insbesondere ist kein Registereintrag bei einer Behörde nötig (und übrigens auch nicht möglich).
 
Rechtsentstehung von Gesetzes wegen
Den so bestimmten Urhebern bzw. Urheberinnen gibt das Gesetz ohne weiteres einen Strauss von Rechten. Es sind in erster Linie Verbotsrechte. D.h., der Urheber oder die Urheberin allein darf einem anderen die Nutzung des eigenen Werks verbieten oder (in der Regel gegen Entgelt) erlauben. Der zweite Teilaspekt (Erlaubnis gegen Entgelt) soll den Urhebern und Urheberinnen für ihre Geistesarbeit ein angemessenes Entgelt sichern.

Die wichtigsten Rechte sind:
 
Listenpunktdas Recht zur Namensnennung (der Urheber kann durch¬setzen, dass Dritte sein Werk nur nutzen, wenn sie im Zusammenhang mit der Werknutzung seinen Namen nennen);
Listenpunktdas Recht, Kopien anzufertigen;
Listenpunktdas Recht, das Werkkopien zu verbreiten (oder sonstwie andern öffentlich wahrnehmbar zu machen);
Listenpunktdas Recht, das Werk zu bearbeiten.
 
Das führt zur ersten Erkenntnis: Urheber und Urheberinnen haben diese Verbotsrechte unabhängig davon, ob sie sich bei einer Behörde, bei einer Verwertungsgesellschaft anmelden, bei einem Anwalt vorsprechen oder ein besonderes Lizenzmodell wählen, z.B. jenes von Creative Commons.