Häufigste Fragen aus dem Schulalltag
Darf ich ein Werkexemplar wie beispielsweise ein Buch, eine CD, eine Fernsehsendung, eine Musikpartitur oder ein Dia vollständig kopieren?
Nein. Das vollständige Vervielfältigen eines auf dem Markt erhältlichen Werkexemplars ist nicht zulässig. Erlaubt ist das auszugsweise Kopieren im Rahmen der Tarife 7, 8/III und 9/III.
Ausnahme: Radio-und Fernsehsendungen dürfen im Rahmen des Tarifs 7 auch ganz aufgezeichnet und in einer Mediathek aufbewahrt werden.
Darf ich Texte oder Illustrationen auszugsweise aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften oder aus Musikpartituren fotokopieren oder auf Hellraumprojektorfolien, Dias und andere Träger kopieren?
Ja. Auszugsweise dürfen solche Kopien hergestellt werden, aber ausschliesslich für den schulischen Gebrauch. Solche Kopien sind durch den Tarif 8/III für die Nutzung der Lehrperson in ihrer Klasse abgedeckt. Der Tarif erlaubt ebenso das Fotokopieren von Werken der bildenden Kuns (Gemälde, Stiche, Zeichnungen) und von Teilen von Musikpartituren. Für das Kopieren von Photos und Werken der bildenden Kunst auf Leerträger gilt der Tarif 7.
Die Nutzung von elektronischen Kopien im Intranet der Schule ist im Tarif 9/III geregelt.
Darf ich Ausschnitte von Sendungen oder Dokumenten für Zitatzwecke verwenden?
Ja, im engen Rahmen des Zitatrechts, das heisst zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, soweit der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (man darf gerade so viel zitieren, wie zum Beleg der eigenen Aussage notwendig ist). Überdies muss die Quelle genannt werden.
Dürfen ausgeliehene, gemietete oder gekaufte Ton-und Tonbildträger im Unterricht verwendet werden?
Ja, das ist im Rahmen des Unterrichts gesetzlich erlaubt und nicht entschädigungspflichtig. Kopien dürfen von diesen Trägern allerdings nicht gemacht werden.
Darf ich einen Film ausserhalb des Klassenunterrichts aufführen, z.B. an einem Elternabend?
Nein, das ist grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es handle sich um eine Eigenproduktion. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, DVDs oder Videokassetten zu kaufen, zu mieten oder auszuleihen, die ausdrücklich für öffentliche Aufführungen oder Aufführungen im geschlossenen Kreis freigegeben sind (vgl. Merkblatt "Vorführung von Filmen", herunterzuladen bei: www.suissimage.ch).
In welchem Ausmass darf ich Werke im Rahmen einer Theateraufführung oder Musikaufführung verwenden?
Falls Werke öffentlich aufgeführt werden, müssen die Nutzungsbedingungen mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften, bzw. mit den Verlagen oder Filmverleihstellen, vereinbart werden. Anlässlich klassenübergreifender Veranstaltungen, beim Vortragen, Aufführen oder Vorführen von Werken nicht-theatralischer Musik (beispielsweise für Schülerdisco, für Musikvorträge eines Schulorchesters in der Aula) darf Musik von CDs, Schallplatten und Musikkassetten jedoch im Rahmen des Tarifs 7 ohne weiteres abgespielt werden, wenn keine Aufzeichnung der Veranstaltung weiterverbreitet wird.
Wer profitiert von den Urheberrechtsentschädigungen?
Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Interessen der Urheberinnen und Urheber, der Verlage und Produzenten sowie der Leistungsschutzberechtigten. Sie haben den gesetzlichen Auftrag, die Entschädigungen nach dem Gebot der Gleichbehandlung auf die Urheberinnen und Urheber sowie auf andere Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber zu verteilen. Die Verteilung soll dabei der tatsächlichen Werknutzung möglichst nahe kommen. Die Verwertungsgesellschaften dürfen keinen Gewinnzweck verfolgen und stehen unter Bundesaufsicht.
Darf ich Software an Kollegen und Kolleginnen ausleihen oder vermieten? Darf dies eine Medienstelle oder Schulmediathek tun?
Nein. Das Gesetz sieht für Software weder Verwertungsgesellschaften noch Kollektivtarife vor. Es ist notwendig, mit den Herstellern oder deren Distributoren Lizenzverträge abzuschliessen. Die Schweizerische Fachstelle für Informationstechnologien im Bildungswesen (SFIB) hat für eine ganze Reihe von schulgeeigneten Produkten Rahmenvereinbarungen abgeschlossen.
Was riskiere ich im Falle von Widerhandlungen gegen das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz sieht zivilrechtliche (Art. 61 ff.URG) und strafrechtliche Konsequenzen (Art. 67 ff.URG) für Vergehen gegen das Gesetz vor: Als Strafen sind Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen (bei gewerbsmässigem Vorgehen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen).
Nein. Das vollständige Vervielfältigen eines auf dem Markt erhältlichen Werkexemplars ist nicht zulässig. Erlaubt ist das auszugsweise Kopieren im Rahmen der Tarife 7, 8/III und 9/III.
Ausnahme: Radio-und Fernsehsendungen dürfen im Rahmen des Tarifs 7 auch ganz aufgezeichnet und in einer Mediathek aufbewahrt werden.
Darf ich Texte oder Illustrationen auszugsweise aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften oder aus Musikpartituren fotokopieren oder auf Hellraumprojektorfolien, Dias und andere Träger kopieren?
Ja. Auszugsweise dürfen solche Kopien hergestellt werden, aber ausschliesslich für den schulischen Gebrauch. Solche Kopien sind durch den Tarif 8/III für die Nutzung der Lehrperson in ihrer Klasse abgedeckt. Der Tarif erlaubt ebenso das Fotokopieren von Werken der bildenden Kuns (Gemälde, Stiche, Zeichnungen) und von Teilen von Musikpartituren. Für das Kopieren von Photos und Werken der bildenden Kunst auf Leerträger gilt der Tarif 7.
Die Nutzung von elektronischen Kopien im Intranet der Schule ist im Tarif 9/III geregelt.
Darf ich Ausschnitte von Sendungen oder Dokumenten für Zitatzwecke verwenden?
Ja, im engen Rahmen des Zitatrechts, das heisst zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, soweit der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (man darf gerade so viel zitieren, wie zum Beleg der eigenen Aussage notwendig ist). Überdies muss die Quelle genannt werden.
Dürfen ausgeliehene, gemietete oder gekaufte Ton-und Tonbildträger im Unterricht verwendet werden?
Ja, das ist im Rahmen des Unterrichts gesetzlich erlaubt und nicht entschädigungspflichtig. Kopien dürfen von diesen Trägern allerdings nicht gemacht werden.
Darf ich einen Film ausserhalb des Klassenunterrichts aufführen, z.B. an einem Elternabend?
Nein, das ist grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es handle sich um eine Eigenproduktion. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, DVDs oder Videokassetten zu kaufen, zu mieten oder auszuleihen, die ausdrücklich für öffentliche Aufführungen oder Aufführungen im geschlossenen Kreis freigegeben sind (vgl. Merkblatt "Vorführung von Filmen", herunterzuladen bei: www.suissimage.ch).
In welchem Ausmass darf ich Werke im Rahmen einer Theateraufführung oder Musikaufführung verwenden?
Falls Werke öffentlich aufgeführt werden, müssen die Nutzungsbedingungen mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften, bzw. mit den Verlagen oder Filmverleihstellen, vereinbart werden. Anlässlich klassenübergreifender Veranstaltungen, beim Vortragen, Aufführen oder Vorführen von Werken nicht-theatralischer Musik (beispielsweise für Schülerdisco, für Musikvorträge eines Schulorchesters in der Aula) darf Musik von CDs, Schallplatten und Musikkassetten jedoch im Rahmen des Tarifs 7 ohne weiteres abgespielt werden, wenn keine Aufzeichnung der Veranstaltung weiterverbreitet wird.
Wer profitiert von den Urheberrechtsentschädigungen?
Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Interessen der Urheberinnen und Urheber, der Verlage und Produzenten sowie der Leistungsschutzberechtigten. Sie haben den gesetzlichen Auftrag, die Entschädigungen nach dem Gebot der Gleichbehandlung auf die Urheberinnen und Urheber sowie auf andere Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber zu verteilen. Die Verteilung soll dabei der tatsächlichen Werknutzung möglichst nahe kommen. Die Verwertungsgesellschaften dürfen keinen Gewinnzweck verfolgen und stehen unter Bundesaufsicht.
Darf ich Software an Kollegen und Kolleginnen ausleihen oder vermieten? Darf dies eine Medienstelle oder Schulmediathek tun?
Nein. Das Gesetz sieht für Software weder Verwertungsgesellschaften noch Kollektivtarife vor. Es ist notwendig, mit den Herstellern oder deren Distributoren Lizenzverträge abzuschliessen. Die Schweizerische Fachstelle für Informationstechnologien im Bildungswesen (SFIB) hat für eine ganze Reihe von schulgeeigneten Produkten Rahmenvereinbarungen abgeschlossen.
Was riskiere ich im Falle von Widerhandlungen gegen das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz sieht zivilrechtliche (Art. 61 ff.URG) und strafrechtliche Konsequenzen (Art. 67 ff.URG) für Vergehen gegen das Gesetz vor: Als Strafen sind Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen (bei gewerbsmässigem Vorgehen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen).
