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Home > Unterricht > Thematische Dossiers > Das Urheberrecht im Bildungsbereich > Zur Idee und Entwicklung des Urheberrechts > 
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Die Anfänge des Urheberrechts
 
Die Anfänge des schweizerischen und des internationalen Urheberrechts gegen Ende des letzten Jahrhunderts fielen zusammen mit dem Beginn einer technischen Entwicklung, welche die Möglichkeiten der Verwendung von Werken, insbesondere auch von Musik, in einem damals wohl unvorstellbaren Masse erweiterte.

1877 erfand Edison den Phonographen. Er schuf die Grundlage für die Verbreitung von Musik auf Tonträgern. Seine Erfindung dürfte für die Musik ähnliche Bedeutung haben wie diejenige Gutenbergs für die Literatur.
Die weitere technische Entwicklung, welche die heutige Massennutzung von Werken ermöglichte, kann nur mit Stichworten angedeutet werden. Es folgten Telegraph, Radio, Film, Fernsehen, Kabelnetze und Vervielfältigungsgeräte für das private Kopieren (Fotokopiergeräte, Tonband- und Kassettenrecorder).
 
1983 kam die digitale CD auf den Markt
Im gleichen Jahr ging das erste TV-Programm auf Satellit (Sky Channel). Miniaturisierungen der Datenspeicher, Kompression der Daten und Multi-media-Techniken ermöglichten neue Felder der Nutzung von Werken (Stichwort "Internet"). Die technische Entwicklung führte aber auch dazu, dass die Urheber die Verwendung ihrer Werke zusehends aus den Augen verloren,und dass sie heute mehr denn je auf die von ihnen gemeinsam getragenen Verwertungsgesellschaften angewiesen sind.

Auch Interpreten, deren künstlerische Darbietungen während Jahrhunderten eine lokale Angelegenheit gewesen waren, sahen sich mit der zeitlich und örtlich unbegrenzten Weiterverwendung ihrer künstlerischen Arbeiten konfrontiert, sobald ihre Darbietung auf einen Träger fixiert worden war. Sie verlangten - ähnlich den Urhebern - Rechte an ihren Darbietungen und Anteil an der kommerziellen Auswertung ihrer Arbeit. Die Werkvermittler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen ihrerseits forderten einen spezifischen Schutz ihrer Leistungen, um sich gegen deren Aneignung durch unbefugte Dritte wehren zu können.