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Home > Unterricht > Thematische Dossiers > Das Urheberrecht im Bildungsbereich > Zur Idee und Entwicklung des Urheberrechts > 
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Geschichte des Urheberrechts
 
Um 1440 erfand Gutenberg den Buchdruck. Diese Erfindung ermöglichte die "serienmässige " Vervielfältigung von Texten. Wer vorher ein Buch vervielfältigen wollte, musste es abschreiben. Das Abschreiben war so mühselig, dass niemand daran dachte, den Autor des Originals für die Vervielfältigung zu entschädigen. Im Altertum waren daher die Kunstschaffenden entweder selbst vermögend oder genossen die Unterstützung eines Mäzens (von Maecenas, Gönner von Horaz). Bis weit ins Mittelalter drängte die christliche Vorstellung vom Urheber als Vermittler zwischen Gott und den Menschen die Person des Urhebers in den Hintergrund. Der "anonyme Meister" zeugt davon.
 
Martin Luther leitete seine Bibelübersetzung ein mit den Worten:
"… Ich hab's umsonst empfangen, umsonst hab ich's gegeben und begehre auch nichts dafür. Jesus Christus, mein Herr, hat es mich hundert- und tausendfach vergolten."

Für "Gottes Lohn ": Lange - zum Teil bis heute - hielt sich die Vorstellung, wer das Glück und die Musse habe, ein Buch oder eine Musik zu schreiben, möge dies gefälligst für Gottes Lohn tun. Nach Gutenbergs Erfindung dachte man zunächst nicht an die Urheber, sondern an die Drucker. Die Drucker mussten die Manuskripte erwerben. Nicht so die Nachdrucker, die sich diese Honorare ersparten, ihre Nachdrucke billiger verkauften und so die Originaldrucker ruinierten. Piraterie würden wir heute sagen. Daher erhielten die Drucker so genannte Privilegien: das Recht, ein bestimmtes Werk während einer bestimmten Zeit auf einem bestimmten Territorium als einzige zu verlegen. Das älteste bekannte Schweizer Privileg wurde 1531 in Basel erteilt.

Erst seit dem 17.Jahrhundert entwickelten Vertreter des Naturrechts und der Aufklärung den Gedanken, dass der Urheber Eigentum an seinem Werk habe.
 
Das erste Gesetz, welches den Urhebern gewisse Rechte einräumte,
erliess Königin Anne von Grossbritannien im Jahre 1709. Die Gedanken des Naturrechts wurden 100 Jahre später im Zuge der Französische Revolution übernommen. In zwei Revolutionsgesetzen von 1791 und 1793 wurden die Privilegien abgeschafft und die "propriété littéraire et artistique " anerkannt.

In anderen Ländern dauerte es länger. Noch 1810 beklagte sich Goethe darüber, dass sich die Urheber mit der Ehre begnügen müssten, während die Verleger den Gewinn zögen:
"Wer keinen Geist hat, glaubt auch nicht an geistiges Eigentum."

In der Schweiz wurde erst 1883 das erste Urheberrechtsgesetz erlassen. 1886 entstand unter Federführung des schweizerischen Bundesrates Numa Droz die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, der heute fast alle Staaten beigetreten sind.
 
Endgültige Anerkennung fand das Urheberrecht...
... in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO von 1948, welche in Artikel 27 das Spannungsfeld zwischen dem freien Zugang zur Information einerseits und der Anerkennung der ideellen und materiellen Interessen der Urheber andererseits aufzeigt.
 
Listenpunkt"Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzunehmen."
Listenpunkt"Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst erwachsen."