Fallbeispiele aus dem schulischen Alltag
Die Schule X stellt Aufsätze von Schülerinnen und Schülern ins Internet (die Schule als Nutzerin von Werken der Jugendlichen)
Jugendliche sind die Urheberinnen und Urheber ihrer Aufsätze. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter können erlauben, dass ihr Werk im Internet veröffentlicht wird. Ohne Erlaubnis handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung der Schule bzw. der Lehrperson. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufsatz im Internet gratis oder gegen Entgelt zur Ansicht publiziert wird.
Lehrer Y zeigt eine aufgezeichnete Fernsehsendung im Klassenlager
Sofern die Lehrperson die Sendung im Rahmen des Unterrichts - der auch Teil eines Klassenlagers sein kann - seiner Klasse zeigt, ist das gesetzlich erlaubt. Zeigt er die Sendung aber zur Unterhaltung der Klasse, muss er dafür eine Vorführungsbewilligung einholen.
Die 9. Klasse zeigt zum Schulabschluss ein Theater (Schule als Nutzerin von Werken Dritter)
Ein Theaterstück, das in Anwesenheit von Eltern und anderen Personen aufgeführt wird, ist nicht von der gesetzlichen Erlaubnis erfasst. Wer die Urheberrechte an einem Werk nutzt, muss die Rechte zur Aufführung des Theaters vom Urheber einholen und entsprechend entschädigen. Im deutschsprachigen und nördlichen Europa vertreten in der Regel Bühnenverleger die Rechte der Urheber. Die Rechte können bei ihnen eingeholt werden. Ist der Bühnenverleger nicht bekannt, wird empfohlen, sich an den Buchverleger zu wenden. Im französischen Teil der Schweiz und weiter südlich in Europa werden die Rechte an Theaterstücken in der Regel von Urheberrechtsgesellschaften im Namen der Urheber wahrgenommen. Für die Schweiz ist dafür die SSA in Lausanne zuständig.
Kollegin Z stellt eine eigene Unterrichtseinheit mit Teilen aus Lehrmitteln ins Intranet der Schule
Das Intranet der Schule ist den Lehrpersonen und den Schülerinnen bzw. Schülern der Schule vorbehalten. Es ist von Gesetzes wegen erlaubt, Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken im eigenen Intranet zu speichern und den Lehrpersonen und Jugendlichen zugänglich zu machen (Gemeinsamer Tarif 9).
Über die eigenen Teile kann die Lehrperson als Urheberin oder Urheber verfügen und bestimmen, dass sie ins Intranet aufgenommen werden. Die fremden Teile sollten als solche erkenntlich sein (von wem aus welchem Werk usw.). Werden einzelne Sätze aus fremden Werken in den eigenen Text eingebaut, so gelten die Regeln des Zitierens (Art. 25 Urheberrechtsgesetz). Das Zitat muss gekennzeichnet sein und die Quelle angegeben werden (Buchtitel, Name des Urhebers usw.).
Im Klassenlager stellt Lehrerin A fest, dass in ihrer Klasse ein reger Tausch von MP3-Musikdateien stattfindet
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt nur im Rahmen des Familien- und engen Freundeskreises den Tausch von MP3-Musikdateien oder das Brennen und Weitergeben von selbst gebrannten CDs. Das Gesetz (Art. 19, Abs. 1, Bst. a) spricht dabei von Personen, die eng unter sich verbunden sind. Die institutionelle Schicksalsgemeinschaft in der Schule sprengt diesen Kreis. Schul- und Klassenkameraden in ihrer Gesamtheit zählen nicht mehr zum engen Freundeskreis. Einzelne enge Freundschaften unter Schülerinnen und Schülern können das sein. Das massenhafte Vervielfältigen und Weitergeben von MP3-Dateien oder CD-Kopien innerhalb der Schülerschaft ist folglich nicht erlaubt.
Eine Schule beabsichtigt, die von den Lehrern angesammelten Materialien wie Bücher, Zeitschriften, Arbeitsblätter, Spiele usw. in einer Datenbank zu erfassen und diese Datenbank den Lehrpersonen im schulinternen Netzwerk zur Verfügung zu stellen. Ist dies erlaubt?
Referenzdatenbank: Sofern es sich bei der Datenbank lediglich um eine Referenzdatenbank handelt, in welcher beispielsweise die Titel der Werke, die Art der Materialien sowie allenfalls das Inhaltsverzeichnis enthalten sind, die geschützten Inhalte selber aber nicht darin enthalten sind, ist dies erlaubt. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Referenzdatenbank und es findet keine urheberrechtlich relevante Nutzung statt.
Volltextdatenbank: Sofern jedoch nebst den Angaben zu den vorhandenen Materialien diese als Ganzes in der Datenbank enthalten sind (ganze Bücher oder Zeitschriften wurden eingescannt und in der Datenbank abgespeichert, etc.), so bedarf eine solche Nutzung der Zustimmung der Rechtsinhaber. Das Einspeichern von geschützten Inhalten in der Datenbank und dessen zur Verfügungstellen an die Lehrpersonen bedarf somit in jedem Fall der entsprechenden Zustimmung der Rechtsinhaber.
GT 9: Im Gemeinsamen Tarif 9, der die Nutzung von geschützten Werken in schulinternen Netzwerken regelt, ist das ausschnittweise Vervielfältigen (d.h. einscannen oder speichern von Ausschnitten aus geschützten Werken) im schulinternen Netzwerk erlaubt. Sofern somit lediglich Ausschnitte aus einzelnen Materialien in der Datenbank enthalten sind (beispielsweise einige Seiten eines Buches), ist dies erlaubt.
Spiele und Software: Sofern in der Datenbank Spiele und Software auch nur ausschnittweise enthalten sind, bedürfen solche Verwendungen in jedem Fall der Zustimmung des Rechtsinhabers. Der GT 9 bzw. die gesetzliche Lizenz von Art. 19 bezieht sich nicht auf Spiele und Software.
Ein Lehrer möchte eine im Fernsehen aufgenommene Sendung auf dem schulinternen Server abspeichern und fragt nach, unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist.
Gemäss dem Gemeinsamen Tarif 7 ist das Aufnehmen von ganzen Fernsehsendungen auf Video gestattet. Hingegen erlaubt Art. 19 Abs. 3 URG bzw. der Gemeinsame Tarif 9, der das Vervielfältigen und die Nutzung von geschützten Werken im schulinternen Server regelt, lediglich das ausschnittweise Speichern von Werkexemplaren im schulinternen Netzwerk.
Sofern somit nur ein Ausschnitt einer aufgenommenen Fernsehsendung oder einer gekauften Video auf dem schulinternen Server gespeichert wird, ist dies erlaubt. Hingegen ist das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen von Fernsehsendungen oder gekauften Videos nicht mehr durch die gesetzliche Lizenz von Art. 19 und den GT 9 erlaubt und bedarf somit der ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
Das Weglassen von Vorspann und Abspann stellt noch kein ausschnittweises Vervielfältigen dar. Die Fernsehsendung ist trotz allem immer noch weitgehend vollständig wiedergegeben. Ebenfalls ist es nicht erlaubt, die Sendung in mehrere Ausschnitte zu teilen und anschliessend sämtliche Ausschnitte im Intranet zu speichern.
Jugendliche sind die Urheberinnen und Urheber ihrer Aufsätze. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter können erlauben, dass ihr Werk im Internet veröffentlicht wird. Ohne Erlaubnis handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung der Schule bzw. der Lehrperson. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufsatz im Internet gratis oder gegen Entgelt zur Ansicht publiziert wird.
Lehrer Y zeigt eine aufgezeichnete Fernsehsendung im Klassenlager
Sofern die Lehrperson die Sendung im Rahmen des Unterrichts - der auch Teil eines Klassenlagers sein kann - seiner Klasse zeigt, ist das gesetzlich erlaubt. Zeigt er die Sendung aber zur Unterhaltung der Klasse, muss er dafür eine Vorführungsbewilligung einholen.
Die 9. Klasse zeigt zum Schulabschluss ein Theater (Schule als Nutzerin von Werken Dritter)
Ein Theaterstück, das in Anwesenheit von Eltern und anderen Personen aufgeführt wird, ist nicht von der gesetzlichen Erlaubnis erfasst. Wer die Urheberrechte an einem Werk nutzt, muss die Rechte zur Aufführung des Theaters vom Urheber einholen und entsprechend entschädigen. Im deutschsprachigen und nördlichen Europa vertreten in der Regel Bühnenverleger die Rechte der Urheber. Die Rechte können bei ihnen eingeholt werden. Ist der Bühnenverleger nicht bekannt, wird empfohlen, sich an den Buchverleger zu wenden. Im französischen Teil der Schweiz und weiter südlich in Europa werden die Rechte an Theaterstücken in der Regel von Urheberrechtsgesellschaften im Namen der Urheber wahrgenommen. Für die Schweiz ist dafür die SSA in Lausanne zuständig.
Kollegin Z stellt eine eigene Unterrichtseinheit mit Teilen aus Lehrmitteln ins Intranet der Schule
Das Intranet der Schule ist den Lehrpersonen und den Schülerinnen bzw. Schülern der Schule vorbehalten. Es ist von Gesetzes wegen erlaubt, Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken im eigenen Intranet zu speichern und den Lehrpersonen und Jugendlichen zugänglich zu machen (Gemeinsamer Tarif 9).
Über die eigenen Teile kann die Lehrperson als Urheberin oder Urheber verfügen und bestimmen, dass sie ins Intranet aufgenommen werden. Die fremden Teile sollten als solche erkenntlich sein (von wem aus welchem Werk usw.). Werden einzelne Sätze aus fremden Werken in den eigenen Text eingebaut, so gelten die Regeln des Zitierens (Art. 25 Urheberrechtsgesetz). Das Zitat muss gekennzeichnet sein und die Quelle angegeben werden (Buchtitel, Name des Urhebers usw.).
Im Klassenlager stellt Lehrerin A fest, dass in ihrer Klasse ein reger Tausch von MP3-Musikdateien stattfindet
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt nur im Rahmen des Familien- und engen Freundeskreises den Tausch von MP3-Musikdateien oder das Brennen und Weitergeben von selbst gebrannten CDs. Das Gesetz (Art. 19, Abs. 1, Bst. a) spricht dabei von Personen, die eng unter sich verbunden sind. Die institutionelle Schicksalsgemeinschaft in der Schule sprengt diesen Kreis. Schul- und Klassenkameraden in ihrer Gesamtheit zählen nicht mehr zum engen Freundeskreis. Einzelne enge Freundschaften unter Schülerinnen und Schülern können das sein. Das massenhafte Vervielfältigen und Weitergeben von MP3-Dateien oder CD-Kopien innerhalb der Schülerschaft ist folglich nicht erlaubt.
Eine Schule beabsichtigt, die von den Lehrern angesammelten Materialien wie Bücher, Zeitschriften, Arbeitsblätter, Spiele usw. in einer Datenbank zu erfassen und diese Datenbank den Lehrpersonen im schulinternen Netzwerk zur Verfügung zu stellen. Ist dies erlaubt?
Referenzdatenbank: Sofern es sich bei der Datenbank lediglich um eine Referenzdatenbank handelt, in welcher beispielsweise die Titel der Werke, die Art der Materialien sowie allenfalls das Inhaltsverzeichnis enthalten sind, die geschützten Inhalte selber aber nicht darin enthalten sind, ist dies erlaubt. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Referenzdatenbank und es findet keine urheberrechtlich relevante Nutzung statt.
Volltextdatenbank: Sofern jedoch nebst den Angaben zu den vorhandenen Materialien diese als Ganzes in der Datenbank enthalten sind (ganze Bücher oder Zeitschriften wurden eingescannt und in der Datenbank abgespeichert, etc.), so bedarf eine solche Nutzung der Zustimmung der Rechtsinhaber. Das Einspeichern von geschützten Inhalten in der Datenbank und dessen zur Verfügungstellen an die Lehrpersonen bedarf somit in jedem Fall der entsprechenden Zustimmung der Rechtsinhaber.
GT 9: Im Gemeinsamen Tarif 9, der die Nutzung von geschützten Werken in schulinternen Netzwerken regelt, ist das ausschnittweise Vervielfältigen (d.h. einscannen oder speichern von Ausschnitten aus geschützten Werken) im schulinternen Netzwerk erlaubt. Sofern somit lediglich Ausschnitte aus einzelnen Materialien in der Datenbank enthalten sind (beispielsweise einige Seiten eines Buches), ist dies erlaubt.
Spiele und Software: Sofern in der Datenbank Spiele und Software auch nur ausschnittweise enthalten sind, bedürfen solche Verwendungen in jedem Fall der Zustimmung des Rechtsinhabers. Der GT 9 bzw. die gesetzliche Lizenz von Art. 19 bezieht sich nicht auf Spiele und Software.
Ein Lehrer möchte eine im Fernsehen aufgenommene Sendung auf dem schulinternen Server abspeichern und fragt nach, unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist.
Gemäss dem Gemeinsamen Tarif 7 ist das Aufnehmen von ganzen Fernsehsendungen auf Video gestattet. Hingegen erlaubt Art. 19 Abs. 3 URG bzw. der Gemeinsame Tarif 9, der das Vervielfältigen und die Nutzung von geschützten Werken im schulinternen Server regelt, lediglich das ausschnittweise Speichern von Werkexemplaren im schulinternen Netzwerk.
Sofern somit nur ein Ausschnitt einer aufgenommenen Fernsehsendung oder einer gekauften Video auf dem schulinternen Server gespeichert wird, ist dies erlaubt. Hingegen ist das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen von Fernsehsendungen oder gekauften Videos nicht mehr durch die gesetzliche Lizenz von Art. 19 und den GT 9 erlaubt und bedarf somit der ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
Das Weglassen von Vorspann und Abspann stellt noch kein ausschnittweises Vervielfältigen dar. Die Fernsehsendung ist trotz allem immer noch weitgehend vollständig wiedergegeben. Ebenfalls ist es nicht erlaubt, die Sendung in mehrere Ausschnitte zu teilen und anschliessend sämtliche Ausschnitte im Intranet zu speichern.
