Copyleft – oder: Vertrag vor Gesetz

Die Tatsache, dass nur der Bearbeitende, nicht aber der Urheber der Werkvorlage (in aller Regel ein Lizenzgeber) ein Urheberrecht an der Bearbeitung hat, führt auf den ersten Blick zu einem Dilemma: Viele Lizenzgeber von offenen Inhalten möchten verhindern, dass der Lizenznehmer, der ja sehr von der weitgehenden Offenlegung der Werkvorlage profitiert, davon einseitig Gebrauch macht (insbesondere sich alles einverleibt, ohne der Gesellschaft einen gleichermassen unentgeltlichen Vorteil zurückzugeben). Sie wollen eine solche einseitige Nutzung verbieten können. Umgekehrt erlauben sie die Bearbeitung – und begeben sich damit auf den ersten Blick ihrer Möglichkeiten, gegen die Verwertung des Werks zweiter Hand Einspruch zu erheben. Und am Werk zweiter Hand haben sie nicht einmal eigene Rechte!

Freie Inhalte frei behalten

Dieses Dilemma wird gelöst mit einer Methode, die üblicherweise als sog. Copyleft bezeichnet wird. Es ist eine Methode, die ermöglicht, einen freien Inhalt frei zu behalten. Was hier abstrakt als Methode gekennzeichnet wurde, ist rechtlich in aller Regel eine Bedingung. Sie lautet wie folgt: "Ich bewillige die Verbreitung meiner von Dir bearbeiteten Werkvorlage nur, wenn auch Du Deine Rechte an dieser Bearbeitung gleichermassen freigibst. Tust Du dies nicht, soll meine Bewilligung dahinfallen."

Konsequenzen

Missachtet der Lizenznehmer das Copyleft, so hat das für ihn die folgende Konsequenz: Seine Rechte fallen wieder auf das gesetzliche Minimum zurück, und das Gesetz ist restriktiv. Insbesondere sind Bearbeitungen nach dem Gesetz verboten. Die vom nunmehr nur noch vermeintlichen Lizenznehmer hergestellte Bearbeitung erweist sich rückblickend als verboten. Der Bearbeiter verstösst gegen das Gesetz und ihm drohen Schadenersatzklagen, im Extremfall sogar strafrechtliche Verfolgung.

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