Pädagogische Hochschulen: Überblick
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Mit der 1995 beschlossenen Tertiarisierung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung wurde eine Reform eingeleitet, die den neuen Anforderungen an den Lehrberuf auch in der Ausbildung Rechnung trägt. Mit der Reform wurden zwei hauptsächliche Ziele verfolgt: eine höhere Professionalisierung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler Lehrdiplome.
Die Ausbildung von Lehrpersonen für die Vorschulstufe, Primarstufe, die Sekundarstufe I und für gymnasiale Maturitätsschulen sowie für Berufe im Bereich der Sonderpädagogik (Heilpädagogische Früherziehung, Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie) erfolgt zum grössten Teil an Pädagogischen Hochschulen (PH), zu einem kleinen Teil an universitären Hochschulen (UH), an Fachhochschulen für Musik und Bildnerisches Gestalten (FH) und einer weiteren Institution im Tertiärbereich.
Die Ausbildung von Berufsbildnern und Berufsbildnerinnen in Lehrbetrieben sowie von Lehrpersonen an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen wird im Rahmen der Berufsbildung geregelt.
Kernaufgaben
Die Pädagogischen Hochschulen (PH), die typologisch zu den Fachhochschulen (FH) gehören, aber anders gesteuert werden, haben folgenden Leistungsauftrag:
Die Ausbildung von Berufsbildnern und Berufsbildnerinnen in Lehrbetrieben sowie von Lehrpersonen an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen wird im Rahmen der Berufsbildung geregelt.
Kernaufgaben
Die Pädagogischen Hochschulen (PH), die typologisch zu den Fachhochschulen (FH) gehören, aber anders gesteuert werden, haben folgenden Leistungsauftrag:
| Die Standort- bzw. Trägerkantone regeln ihre Pädagogischen Hochschulen (PH) in entsprechenden kantonalen Gesetzen und Bestimmungen. | |
| berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung | |
| Erbringung von Dienstleistungen (Beratung und weitere Dienstleistungsangebote). |
Steuerung und Rahmenbedingungen
Die vierzehn Pädagogischen Hochschulen (PH) gehören typologisch zu den Fachhochschulen (FH), fallen aber in den Kompetenzbereich der Kantone und unterstehen kantonalen und interkantonalen Regelungen. Träger der Pädagogischen Hochschulen sind einer oder mehrere Kantone. Eine Pädagogische Hochschule kann mehrere Standorte aufweisen.
Die Steuerung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erfolgt in erster Linie über das EDK-Diplomanerkennungsrecht. Dieses regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome und die Kontrolle der Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse. Die Anerkennungsreglemente enthalten Mindestforderungen betreffend Ausbildungsziele und -inhalte, Studienumfang, Zulassungsvoraussetzungen sowie Qualifikation der Dozierenden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkennt nur Studiengänge, die den Vorgaben in den Anerkennungsreglementen entsprechen. Die Kantone verpflichten sich, allen Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zum Stellenmarkt zu ermöglichen. Im Rahmen der Hochschulreform sollen Pädagogische Hochschulen (PH) künftig wie die übrigen Hochschulen institutionell akkreditiert werden; die Diplomanerkennung der EDK soll weitergeführt werden.
Der Schweizerische Fachhochschulrat (FHR) der EDK, welcher als strategisch-politisches Organ für die interkantonale Zusammenarbeit in allen Fachhochschulfragen fungiert, ist auch Steuerungsorgan für die Pädagogischen Hochschulen (PH). Für die fachliche Koordination der Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) im Auftrag der EDK zuständig. Die COHEP ist der Zusammenschluss aller Rektorinnen und Rektoren von Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
Rechtliche Grundlagen
Die vierzehn Pädagogischen Hochschulen (PH) gehören typologisch zu den Fachhochschulen (FH), fallen aber in den Kompetenzbereich der Kantone und unterstehen kantonalen und interkantonalen Regelungen. Träger der Pädagogischen Hochschulen sind einer oder mehrere Kantone. Eine Pädagogische Hochschule kann mehrere Standorte aufweisen.
Die Steuerung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erfolgt in erster Linie über das EDK-Diplomanerkennungsrecht. Dieses regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome und die Kontrolle der Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse. Die Anerkennungsreglemente enthalten Mindestforderungen betreffend Ausbildungsziele und -inhalte, Studienumfang, Zulassungsvoraussetzungen sowie Qualifikation der Dozierenden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkennt nur Studiengänge, die den Vorgaben in den Anerkennungsreglementen entsprechen. Die Kantone verpflichten sich, allen Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zum Stellenmarkt zu ermöglichen. Im Rahmen der Hochschulreform sollen Pädagogische Hochschulen (PH) künftig wie die übrigen Hochschulen institutionell akkreditiert werden; die Diplomanerkennung der EDK soll weitergeführt werden.
Der Schweizerische Fachhochschulrat (FHR) der EDK, welcher als strategisch-politisches Organ für die interkantonale Zusammenarbeit in allen Fachhochschulfragen fungiert, ist auch Steuerungsorgan für die Pädagogischen Hochschulen (PH). Für die fachliche Koordination der Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) im Auftrag der EDK zuständig. Die COHEP ist der Zusammenschluss aller Rektorinnen und Rektoren von Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
Rechtliche Grundlagen
| Die Standort- bzw. Trägerkantone regeln ihre Pädagogischen Hochschulen (PH) in entsprechenden kantonalen Gesetzen und Bestimmungen. | |
| Die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (von 2003) gilt auch für die Pädagogischen Hochschulen (PH). Sie regelt den interkantonalen Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen sowie die Abgeltungen, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Pädagogischen Hochschulen leisten. | |
| Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von 1993 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verschiedene Anerkennungsreglemente für Lehrdiplome erlassen: - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999; - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999; - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998; - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008; - Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000. | |
| Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement). |
Grundausbildungen
Die Pädagogischen Hochschulen (PH) bieten verschiedene, auf bestimmte Schulstufen ausgerichtete Diplome sowie Diplome im Bereich der Sonderpädagogik an. Es gibt folgende Ausbildungsgänge:
Die Pädagogischen Hochschulen (PH) bieten verschiedene, auf bestimmte Schulstufen ausgerichtete Diplome sowie Diplome im Bereich der Sonderpädagogik an. Es gibt folgende Ausbildungsgänge:
| Lehrperson für Vorschulstufe und/oder Primarstufe (Bachelorstudiengang); dabei gibt es je nach Institution Studiengänge für die Vorschulstufe, die Primarstufe (für eine bestimmte Stufe oder für alle Primarschuljahre); oder kombinierte Studiengänge für Vorschulstufe/Primarstufe | |
| Lehrpersonen für die Sekundarstufe I (Masterstudiengang) | |
| Lehrperson für Maturitätsschulen (erziehungswissenschaftlich-fachdidaktische Ausbildung während oder im Anschluss an ein fachwissenschaftliches Bachelor-Masterstudium) | |
| Ausbildungen im Bereich der Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtungen Heilpädagogische Früherziehung und Schulische Heilpädagogik (Masterstudiengang) | |
| Logopädie und Psychomotoriktherapie (Bachelorstudiengang). |
Berufsbildungsverantwortliche
Berufsbildner und -bildnerinnen in Lehrbetrieben sowie Lehrpersonen, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, sind in der Regel Berufsleute, die über eine pädagogische und methodisch-didaktische Zusatzausbildung verfügen. Ihre Ausbildungen werden durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie durch die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) geregelt. Die Ausbildungsgänge können am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) oder an anderen öffentlichen (u.a. universitären Hochschulen [UH], Pädagogische Hochschulen [PH]) oder privaten Bildungseinrichtungen absolviert werden. Dabei müssen die Ausbildungsgänge vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) - teilweise vom Kanton - anerkannt worden sein. Neben eidgenössischen Zertifikaten und Diplomen kann auch ein Master of Science in Berufsbildung erlangt werden.
Berufsbildner und -bildnerinnen in Lehrbetrieben sowie Lehrpersonen, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, sind in der Regel Berufsleute, die über eine pädagogische und methodisch-didaktische Zusatzausbildung verfügen. Ihre Ausbildungen werden durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie durch die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) geregelt. Die Ausbildungsgänge können am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) oder an anderen öffentlichen (u.a. universitären Hochschulen [UH], Pädagogische Hochschulen [PH]) oder privaten Bildungseinrichtungen absolviert werden. Dabei müssen die Ausbildungsgänge vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) - teilweise vom Kanton - anerkannt worden sein. Neben eidgenössischen Zertifikaten und Diplomen kann auch ein Master of Science in Berufsbildung erlangt werden.
| Entwicklungen | |
| Statistische Daten | |
| Aufnahmebedingungen | |
| Lerninhalte | |
| Organisation | |
| Weiterführende Ausbildung |
| Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen COHEP | |
| Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK): Lehrerinnen- und Lehrerbildung |

