Universitäre Hochschulen: Überblick
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In der Schweiz gibt es zwölf anerkannte universitäre Hochschulen (UH): zehn kantonale Universitäten und zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH). Fünf Universitäten (Basel, Bern, Luzern, St. Gallen, Zürich) sowie die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) sind in der deutschsprachigen Schweiz angesiedelt. Die Universität Freiburg befindet sich im zweisprachigen Kanton Freiburg (französisch und deutsch). In der französischsprachigen Schweiz sind die Universitäten Genf, Lausanne und Neuenburg sowie die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL) angesiedelt. Im italienischsprachigen Kanton Tessin befindet sich die Università della Svizzera italiana (Lugano).
Als weitere Institutionen mit Hochschulcharakter gelten das Institut universitaire de hautes études internationales et du développement (IHEID) in Genf, das Institut de hautes études en administration publique (IDHEAP) in Lausanne, das Institut universitaire Kurt Bösch (IUKB) in Sion sowie die private Stiftung für Fernstudien in Brig. Die vier Forschungsanstalten Paul Scherrer Institut (PSI), Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) fallen mit den zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) in den ETH-Bereich des Bundes.
Die Ausbildung im Bereich der universitären Hochschulen (UH) liegt in öffentlicher Hand. Es gibt zwar in der Schweiz eine Reihe von privaten Hochschulen und Institutionen, die Studiengänge und Abschlüsse anbieten; diese sind jedoch mehrheitlich nicht anerkannt und können in der Schweizer Bildungssystematik kaum adäquat eingestuft werden. Bis anhin ist eine kleine Zahl von privaten universitären Institutionen oder Studiengängen von privaten universitären Einrichtungen durch die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) akkreditiert worden.
Kernaufgaben
Zu den Kernaufgaben der universitären Hochschulen (UH) gehören Hochschullehre (Aus- und Weiterbildung), Forschung und Entwicklung und Erbringen von Dienstleistungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Steuerung und Rahmenbedingungen
Die Ausbildung im Bereich der universitären Hochschulen (UH) liegt in öffentlicher Hand. Es gibt zwar in der Schweiz eine Reihe von privaten Hochschulen und Institutionen, die Studiengänge und Abschlüsse anbieten; diese sind jedoch mehrheitlich nicht anerkannt und können in der Schweizer Bildungssystematik kaum adäquat eingestuft werden. Bis anhin ist eine kleine Zahl von privaten universitären Institutionen oder Studiengängen von privaten universitären Einrichtungen durch die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) akkreditiert worden.
Kernaufgaben
Zu den Kernaufgaben der universitären Hochschulen (UH) gehören Hochschullehre (Aus- und Weiterbildung), Forschung und Entwicklung und Erbringen von Dienstleistungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Steuerung und Rahmenbedingungen
| Die universitären Hochschulen (UH) verfügen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen über eine weitgehende akademische, finanzielle und organisatorische Autonomie. Als öffentlich-rechtliche Anstalten regeln und verwalten sie ihre Angelegenheiten selbstständig und verfügen über Lehr- und Forschungsfreiheit. | |
| Der Bund führt den ETH-Bereich: Er betreibt die zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die vier eidgenössischen Forschungsanstalten und besitzt die Kompetenz zu deren Regelung. | |
| Die kantonalen Universitäten liegen in der Regelungskompetenz der Kantone, welche auch deren Träger sind. | |
| Für die Zusammenarbeit im Bereich der universitären Hochschulpolitik ist die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) das gemeinsame Organ von Bund und Universitätskantonen. Sie verfügt über bindende Entscheidungskompetenz in definierten Bereichen. | |
| Die Rektoren/Rektorinnen bzw. Präsidenten/Präsidentinnen der universitären Hochschulen (UH) bilden die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS). Die CRUS vertritt die Gesamtheit der universitären Hochschulen und setzt sich für die Koordination und Kooperation in Lehre, Forschung und Dienstleistungen ein. | |
| Innerhalb des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) ist das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung, der wissenschaftlichen und angewandten Forschung sowie der Raumfahrt. Die Aufgaben des SBF betreffen im Hochschulbereich u.a. Koordination der Schweizer Hochschul- und Forschungspolitik, Förderung der kantonalen Universitäten, europäische Bildungsprogramme, Forschungsförderung etc. | |
| Bei den universitären Hochschulen (UH) erfolgt die Akkreditierung bis anhin auf freiwilliger Basis. Um jedoch staatlich anerkannt zu werden und vom Bund Finanzhilfen zu erhalten, müssen universitäre Einrichtungen gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) qualitativ hochstehende Leistungen erbringen, die vom Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ) überprüft worden sind. Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) entscheidet über die Akkreditierung von Institutionen und Studiengängen auf Antrag des OAQ. Künftig soll die Akkreditierung im Hochschulbereich einheitlich geregelt werden. |
Rechtliche Grundlagen
Bund und Kantone sorgen gemäss Bundesverfassung (BV, Art. 63a) gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulwesen. Der neue Hochschulartikel legt die Basis für die Neuordnung des Hochschulsystems, was die bestehenden rechtlichen Grundlagen der universitären Hochschulen (UH) - aber auch der Fachhochschulen (FH) ändern wird.
Bund und Kantone sorgen gemäss Bundesverfassung (BV, Art. 63a) gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulwesen. Der neue Hochschulartikel legt die Basis für die Neuordnung des Hochschulsystems, was die bestehenden rechtlichen Grundlagen der universitären Hochschulen (UH) - aber auch der Fachhochschulen (FH) ändern wird.
| Die Standort- bzw. Trägerkantone regeln ihre kantonalen Universitäten in entsprechenden kantonalen Gesetzen und Bestimmungen. | |
| Rechtsgrundlage für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) ist das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) von 1991. | |
| Das Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) von 1999 zielt neben Koordination und Zusammenarbeit im Hochschulbereich darauf, durch Finanzhilfen des Bundes an die Universitätskantone die Qualität der Lehre und Forschung zu fördern und einen zeitgemässen Aufbau der Hochschulen zu ermöglichen. Das Universitätsförderungsgesetz (UFG) soll durch das neue Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) abgelöst werden, das auf universitäre Hochschulen (UH) und Fachhochschulen (FH) einschliesslich Pädagogische Hochschulen (PH) Anwendung finden soll. | |
| Die Kantone regeln die gegenseitige Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit dem Bund im Bereich der Universitäten im Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination von 1999 sowie in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung) von 2000. Beide Vereinbarungen werden im Rahmen der neuen Hochschulregelung ebenfalls ersetzt werden. | |
| In der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) von 1997 haben die Kantone den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone geregelt. | |
| Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) hat verschiedene Richtlinien erlassen (u.a. zu den Bereichen Akkreditierung, Bologna-Reform, Qualitätssicherung). |
| Entwicklungen | |
| Statistische Daten | |
| Aufnahmebedingungen | |
| Lerninhalte | |
| Organisation | |
| Weiterführende Ausbildung |
| Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) | |
| Schweizerische Universitätskonferenz SUK | |
| Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) | |
| Schweizerischer Nationalfonds |

